18.06.2013, 14:54
Hallo KollegInnen,
das PersVG Berlin sieht seit einer Novelle bei Einrichtung von MAE-Maßnahmen bei einer Dauer von bis zu 6 Monaten die Mitwirkung des PR vor. Folglich gehören länger geplante Maßmnahmen in die Mitbestimmung.
Wenn die Leitung nun eine längere Maßnahme in die Mitbestimmung gibt und diese verwehrt wird, kann dann bei nachträglicher Befristung der MAE-Maßnahme auf 6 Monate die erneute Mitwirkung wegfallen?
das PersVG Berlin sieht seit einer Novelle bei Einrichtung von MAE-Maßnahmen bei einer Dauer von bis zu 6 Monaten die Mitwirkung des PR vor. Folglich gehören länger geplante Maßmnahmen in die Mitbestimmung.
Wenn die Leitung nun eine längere Maßnahme in die Mitbestimmung gibt und diese verwehrt wird, kann dann bei nachträglicher Befristung der MAE-Maßnahme auf 6 Monate die erneute Mitwirkung wegfallen?