03.01.2020, 12:16
Hallo,
vor knapp einem halben Jahr habe ich den Schritt aus der Wirtschaft in die öffentliche Verwaltung gewagt. Damit geht einher, dass gewisse Vorgänge leider neu für mich sind.
Dazu kommt leider noch, dass ich für Nachfragen, die meine Stelle betreffen, leider keinen wirklichen Ansprechpartner habe, da meine Vorgänger auf der Stelle nicht mehr im Haus tätig sind.
Bei meinem Problem geht es, wie der Titel andeutet, um Grundstückskäufe bzw. -verkäufe. Folgender Sachverhalt liegt vor:
Nach dem Erschließen von neuen Grundstücken, werden diese an entsprechende Interessenten verkauft. Dazu wird selbstverständlich beim Notar ein Vertrag mit Auflassungserklärung geschlossen und der Kaufpreis festgesetzt.
Nun kommt es aber, vor allem eben in Verbindung mit neuen Grundstücken, dazu, dass diese zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vermessen sind oder im Zuge des Verkaufs neu vermessen werden.
Die Verkaufspreise richten sich generell nach den vorliegenden, aber nicht durch Vermessung bestätigten, Quadratmetern. Da zum Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt ist, dass noch eine Vermessung stattfinden muss, ist dies entsprechend berücksichtigt und festgehalten, dass sich der vertraglich festgelegte Kaufpreis auf Grundlage der Vermessung noch ändern könnte.
Vertraglich festgehalten ist darüber hinaus, dass der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages gezahlt werden muss. Das Vermessungsergebnis liegt aktuell leider teilweise erst ein halbes Jahr nach Verkauf des Grundstücks vor.
In der Vergangenheit wurde es hier so gehandhabt, dass die Zahlung in der Schwebe gelassen und die Anordnung erst erstellt wurde, sobald die Vermessung abgeschlossen und der endgültige Grundbucheintrag und die korrekte Quadratmeterzahl vorlag. Denn erst dann weiß man durch die Vermessung, ob der vertraglich festgelegte Verkaufswert korrekt ist oder wir den Differenzbetrag gutschreiben oder nachfordern müssen.
Dies wird so gehandhabt mit der Begründung, dass es bei einem Grundstückskauf bzw. -verkauf nur eine Buchung geben dürfe und eine mögliche Korrektur aufgrund der Vermessung nicht durch eine zweite Buchung dargestellt werden dürfe.
Hat jemand mit einer identischen bzw. ähnlichen Konstellation bereits Erfahrung?
Ist dieses Vorgehen so korrekt? Der Grund meiner Nachfrage ist ein aktueller Fall, in dem wir im Jahr 2019 ein Grundstück gekauft haben und das Vermessungsergebnis dazu geführt hat, dass wir noch einen geringen Betrag an den Verkäufer auszahlen mussten. Allerdings war dies zeitlich alles so gelegen, dass diese Zahlung erst in 2020 getätigt werden konnte, wir also eine Zahlung in 2019 und eine in 2020 hatten und nur eine Buchung gar nicht mehr möglich war.
Die Kommune, bei der ich angestellt bin, liegt in Niedersachsen, was eventuell auch noch von Bedeutung sein könnte.
Vielen Dank für die Rückmeldungen im Voraus.
vor knapp einem halben Jahr habe ich den Schritt aus der Wirtschaft in die öffentliche Verwaltung gewagt. Damit geht einher, dass gewisse Vorgänge leider neu für mich sind.
Dazu kommt leider noch, dass ich für Nachfragen, die meine Stelle betreffen, leider keinen wirklichen Ansprechpartner habe, da meine Vorgänger auf der Stelle nicht mehr im Haus tätig sind.
Bei meinem Problem geht es, wie der Titel andeutet, um Grundstückskäufe bzw. -verkäufe. Folgender Sachverhalt liegt vor:
Nach dem Erschließen von neuen Grundstücken, werden diese an entsprechende Interessenten verkauft. Dazu wird selbstverständlich beim Notar ein Vertrag mit Auflassungserklärung geschlossen und der Kaufpreis festgesetzt.
Nun kommt es aber, vor allem eben in Verbindung mit neuen Grundstücken, dazu, dass diese zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vermessen sind oder im Zuge des Verkaufs neu vermessen werden.
Die Verkaufspreise richten sich generell nach den vorliegenden, aber nicht durch Vermessung bestätigten, Quadratmetern. Da zum Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt ist, dass noch eine Vermessung stattfinden muss, ist dies entsprechend berücksichtigt und festgehalten, dass sich der vertraglich festgelegte Kaufpreis auf Grundlage der Vermessung noch ändern könnte.
Vertraglich festgehalten ist darüber hinaus, dass der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages gezahlt werden muss. Das Vermessungsergebnis liegt aktuell leider teilweise erst ein halbes Jahr nach Verkauf des Grundstücks vor.
In der Vergangenheit wurde es hier so gehandhabt, dass die Zahlung in der Schwebe gelassen und die Anordnung erst erstellt wurde, sobald die Vermessung abgeschlossen und der endgültige Grundbucheintrag und die korrekte Quadratmeterzahl vorlag. Denn erst dann weiß man durch die Vermessung, ob der vertraglich festgelegte Verkaufswert korrekt ist oder wir den Differenzbetrag gutschreiben oder nachfordern müssen.
Dies wird so gehandhabt mit der Begründung, dass es bei einem Grundstückskauf bzw. -verkauf nur eine Buchung geben dürfe und eine mögliche Korrektur aufgrund der Vermessung nicht durch eine zweite Buchung dargestellt werden dürfe.
Hat jemand mit einer identischen bzw. ähnlichen Konstellation bereits Erfahrung?
Ist dieses Vorgehen so korrekt? Der Grund meiner Nachfrage ist ein aktueller Fall, in dem wir im Jahr 2019 ein Grundstück gekauft haben und das Vermessungsergebnis dazu geführt hat, dass wir noch einen geringen Betrag an den Verkäufer auszahlen mussten. Allerdings war dies zeitlich alles so gelegen, dass diese Zahlung erst in 2020 getätigt werden konnte, wir also eine Zahlung in 2019 und eine in 2020 hatten und nur eine Buchung gar nicht mehr möglich war.
Die Kommune, bei der ich angestellt bin, liegt in Niedersachsen, was eventuell auch noch von Bedeutung sein könnte.
Vielen Dank für die Rückmeldungen im Voraus.