29.10.2011, 17:27
Servus!
Zur Erklärung welche Info ich suche:
Vor einigen Jahren wurde durch die EU bzw. den EuGH entschieden,
dass EU Bürger nur noch max. 48 Std. arbeiten sollen und nur mit
Opt Out, in Ausnahmefällen bis zu 65 Std. arbeiten dürfen. Viele
Dienstherren haben erst 2007 oder noch später umgesetzt.
Nun gibt es seit September 2011 ein EuGH Urteil, welches ein
Anrecht der Beschäftigten auf Überstundenausgleich durch Freizeit,
für den Zeitraum zwischen der Gültigkeit der 48 Std. Woche und der
tatsächlichen Umsetzung auf die 48 Std. Woche bekräftigt.
Meine Fragen:
Kann mir jemand sagen, zu welchem (möglichst exaktem) Zeitpunkt
die maximale Arbeitszeit von 48 Std. geltendes Recht wurde?
Fällt euch dazu das passende Urteil oder so was ein?
Grüße
Marcus
Hier ein Artikel der Verdi News 14/2011:
Grüße
Marcus
Mir ist ein Fehler unterlaufen: Das aktuelle Urteil ist nicht vom EuGH sondern vom BVerwG.
Sorry
Zur Erklärung welche Info ich suche:
Vor einigen Jahren wurde durch die EU bzw. den EuGH entschieden,
dass EU Bürger nur noch max. 48 Std. arbeiten sollen und nur mit
Opt Out, in Ausnahmefällen bis zu 65 Std. arbeiten dürfen. Viele
Dienstherren haben erst 2007 oder noch später umgesetzt.
Nun gibt es seit September 2011 ein EuGH Urteil, welches ein
Anrecht der Beschäftigten auf Überstundenausgleich durch Freizeit,
für den Zeitraum zwischen der Gültigkeit der 48 Std. Woche und der
tatsächlichen Umsetzung auf die 48 Std. Woche bekräftigt.
Meine Fragen:
Kann mir jemand sagen, zu welchem (möglichst exaktem) Zeitpunkt
die maximale Arbeitszeit von 48 Std. geltendes Recht wurde?
Fällt euch dazu das passende Urteil oder so was ein?
Grüße
Marcus
Hier ein Artikel der Verdi News 14/2011:
Zitat:Unterstützung durch ver.di Rechtsschutz brachte vollen Erfolg
(pm/bs) Beamte der Berufsfeuerwehr, die bis zum Jahre 2006
durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich gearbeitet haben,
dürfen nach einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
in Leipzig für die über 48 Wochenstunden hinausgehende
Arbeitszeit den vollen Freizeitausgleich beanspruchen.
„Bereitschaftsdienst ist wie normaler Dienst zu bewerten“,
betonten die Richter.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft bewertet die
Entscheidung als „Durchbruch der Vernunft“. „Damit
herrscht jetzt Rechtssicherheit. Den erheblichen Belastungen
der Berufsfeuerwehr wird bei der Arbeitszeit endlich Rechnung
getragen“, freute sich ver.di Bundesvorstandsmitglied Achim
Meerkamp.
Das Gericht hatte Ende September entschieden,dass der
Freizeitausgleich im vollen Umfang der zu viel geleisteten
Arbeitsstunden gewährt werden muss und sich dabei auf
europaweite Regelungen bezogen. Davon abweichende Urteile
der Vorinstanzen zulasten der Feuerwehrleute hoben die
Leipziger Richter auf. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geht zurück auf einen Antrag von
Bielefelder Feuerwehrleuten, die im Jahre 2001 gegen die
Praxis der Anrechnung von Bereitschaftszeiten und von
abgeleisteten Überstunden im Einsatzdienst vorgegangen
waren und dabei vom ver.di Rechtsschutz unterstützt wurden.
„Damit haben die von uns geführten Gerichtsverfahren den
größtmöglichen Erfolg für die Kolleginnen und Kollegen
erzielt“, betonte Meerkamp.
AZ: BVerwG 2 C 32.10 – 37.10)
Grüße
Marcus
Mir ist ein Fehler unterlaufen: Das aktuelle Urteil ist nicht vom EuGH sondern vom BVerwG.
Sorry