Dienstvereinbarung zur Nutzung von e Mail und Internet am Arbeitsplatz
#1

Hallo zusammen,
 
 
ich bin neuer Personalrat bei uns und werde mit einer Dienstvereinbarung konfrontiert die ich Unbedingt Unterschreiben soll (laut Arbeitgeber).
 
Mich Stört in dieser Dienstvereinbarung ein Punkt und ich wollte von euch wissen ob das Überhaupt rechtskräftig ist.
 
 
Der Vorgesetze kann ohne  vorherige Kenntnis und Zustimmung des Benutzers auf den Email Account des Benutzers zugreifen.
 
Meine Frage ist ist sowas überhaupt rechtlich tragbar was den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht der Betreffenden angeht?
 

Gruß
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#2

Hallo,
soweit es sich um eine dienstliche Emailadresse (geschäftl. Email) handelt, hat der Arbeitgeber jederzeit das recht darauf zuzugreifen. Ebenfalls darf er die Internetaktivitäten prüfen lassen(IT- Beauftragte/Beauftragter).
Einzige Ausnahme sind die persönlichen Emailacounts des Personalratgremiums.

Hoffe deine Frage wurde beantwortet
Gruß
BBH
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#3

Eine DV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Es müssen also zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Da gibt es kein "unbedingtes Unterschreiben".
Wie der Name es schon sagt (Dienst-Vereinbarung) sind immer zwei an der DV beteiligt. Wenn dir als PR ein bestimmter Passus nicht passt, also einfach Änderungsvorschlag machen (hier z.B. nur mit vorheriger Beteiligung des PR, wenn Email-Accounts ohne Zustimmung des Betroffenen überprüft werden sollen). Ansonsten nicht unterschreiben...
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#4

Hallo zusammen,

ich hoffe meine Antwort kommt nicht zu spät.

Davon abgesehen, dass eine DV nicht unterschrieben werden MUSS, würde ich unbedingt Kontakt mit der oder dem Datenschutzbeauftragten deiner Kommune aufnehmen. (im Zweifel auch mit dem DSB des Landes Kontakt aufnehmen).
Wenn ich mich Recht erinnere, gab es sogar mal ein Urteil, bei dem ein Fahrradkurier die Firma gewechselt hat und die Kunden von seiner Mail-Adresse des Arbeitsgebers glatt mitgenommen hat.
Laut Urteil waren die Mails Eigentum des Arbeitsnehmers, nicht des Arbeitsgebers..
Von daher, bitte ganz vorsichtig agieren.
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#5

Um Himmels Willen!
Niemals - auch nicht wenn es in einer DV steht - darf ein AG (und schon gar nicht ein einfacher Vorgesetzter) "einfach so" die Mailaccounts der Mitarbeiter durchsuchen.
In begründeten Fällen kann der AG natürlich stichprobenartig prüfen. Das muss er aber mit dem Datenschutzbeauftragten und dem PR vorher verabreden.
Ganz gut liest sich hierzu: https://www.datenschutzbeauftragter-info...ter-lesen/
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