Eingruppierung Beamte/Probezeit
#1

Guten Abend zusammen,

Ich habe folgenden Sachverhalt:

Ich bin zur Zeit Beamtin auf Probe bei einer Kommune in NRW. 

Ich habe 2 Jahre Vorbereitungsdienst bei der Polizei abgeleistet, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Leistungsnachweise liegen jedoch vor.
Anschließend habe ich den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2. abgeleistet und bin nun Verwaltungswirtin und auf Probe verbeamtet.

Ich arbeite bei einer Ordnungsbehörde. 
Dort sind fast ausschließlich Quereinsteiger angestellt, die entsprechenden Verwaltungslehrgänge stehen aus und man wartet bis zu 3 Jahre darauf. 
Das bedeutet, der Job wird bis dahin einfach so ohne Ausbildung in dem Bereich wahrgenommen. 
Die Stellen sind nach EG 9a/A9 bewertet.
Alle Angestellten bekommen EG 4 und die Differenz zur EG 9a als Zulage.

Nun zu meinem Anliegen:

Ich besetze eine nach A9 bewerteten Stelle im Außendienst, erhalte aber als Beamtin im m.D. natürlich A6er Bezüge.
Eine Zulage, wie bei den Angestellten, erhalte ich nicht. Dies bedeutet, ich verdiene schonmal weniger, als alle anderen.

Dies wäre mir grundsätzlich egal, jedoch stört mich die Tatsache, dass zwar alle irgendeine Ausbildung haben (Bäcker, Verkäufer, Bankkaufmann, etc.), jedoch diese ja nicht für die Arbeit zu gebrauchen ist.
Das bedeutet im Grunde werden absolut alle, egal woher sie kommen, besser bezahlt.

Eine Anrechnung von irgendwas erfolgt bei mir nicht. Weder eine Verkürzung der Probezeit, noch der eventuelle Ausgleich durch Zulagen oder Erfahrungsstufen sei möglich.

Ich finde dazu absolut nichts im Internet. Ich kann mir aber einfach nicht vorstellen, dass es mich jetzt ca. 6-8 Jahre kosten soll, bis ich gleichwertig bezahlt werde.
Es gibt dort keinen vergleichbaren Fall, da alle Angestellte sind.

Es kommt mir falsch vor, dass ich nach 2 Jahren Ausbildung im ö.D. und 2 Jahren Studium in einer höheren Laufbahngruppe so benachteiligt bin.

Wie gesagt eine Zulage oder Verkürzung der Probezeit scheint auch nicht möglich zu sein.
Die Anrechnung des Studiums erfolgt ebenfalls nicht mit der Begründung, dass dies im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wurde.

Das heißt ich habe eine abgeschlossene Ausbildung in der Verwaltung und 2 Jahre Erfahrung und Rechtskenntnisse aus dem Studium vorzuweisen und trotzdem hab ich 3 Jahre Probezeit und Bezüge nach A6, während absolut jeder andere 6 Monate Probezeit hat und mehr Gehalt bekommt.

Ich weiß, dass bei Beamten alles streng geregelt ist, jedoch kommt mir diese ganze Situation komisch vor. 
Wenn man schon keine Zulage oder Vergleichbares gewähren kann, müsste doch zumindest eine Verkürzung der Probezeit möglich sein. 


Vielleicht gäbe es ja die Möglichkeit für eine besonders gute Beurteilung? Wenn jeder die Aufgaben so wahrnehmen darf und ich sowohl den nötigen Abschluss als auch Erfahrung mitbringe, sollte man doch meinen, dass dies in einer entsprechenden Beurteilung gewürdigt werden müsste? Schließlich kann ich als volle Kraft eingesetzt werden, während alle anderen durch die Kollegen noch in das Gröbste eingewiesen werden müssen.

In jedem anderen Bereich hätte ich dies nicht angezweifelt, jedoch habe ich hier das Gefühl höher qualifiziert zu sein und trotzdem benachteiligt zu werden.

Ich hoffe, irgendjemand von euch kennt sich da einigermaßen aus Smile
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#2

(31.07.2023, 03:30)Gast schrieb:  Es kommt mir falsch vor, dass ich nach 2 Jahren Ausbildung im ö.D. und 2 Jahren Studium in einer höheren Laufbahngruppe so benachteiligt bin.
Dieser "Benachteiligung" hast Du durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde zugestimmt.

(31.07.2023, 03:30)Gast schrieb:  Das heißt ich habe eine abgeschlossene Ausbildung in der Verwaltung und 2 Jahre Erfahrung und Rechtskenntnisse aus dem Studium vorzuweisen und trotzdem hab ich 3 Jahre Probezeit und Bezüge nach A6, während absolut jeder andere 6 Monate Probezeit hat und mehr Gehalt bekommt.

Ich weiß, dass bei Beamten alles streng geregelt ist, jedoch kommt mir diese ganze Situation komisch vor. 
Wenn man schon keine Zulage oder Vergleichbares gewähren kann, müsste doch zumindest eine Verkürzung der Probezeit möglich sein.
Hast Du Dich denn mal mit den rechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts NRW befasst? Mir fällt es schwer zu glauben, dass Du dazu nichts gefunden hast. Ich komme nicht aus NRW, weswegen mir Euer Landesrecht unbekannt ist, aber mich hat es keinen nennenswerten Aufwand gekostet, um auf § 13 Absatz 1 LBG NRW und § 5 der dazugehörigen Laufbahnverordnung zu stoßen und festzustellen, dass in Deinem Fall tatsächlich keine Verkürzung der Probezeit möglich ist. Auch hinsichtlich der Zulage war es kein Aufwand, das LBesG NRW zu finden und die §§ 45 - 72 durchzusehen, die Zulagen, Zuschläge und andere Sondervergütung regeln.

(31.07.2023, 03:30)Gast schrieb:  Vielleicht gäbe es ja die Möglichkeit für eine besonders gute Beurteilung? Wenn jeder die Aufgaben so wahrnehmen darf und ich sowohl den nötigen Abschluss als auch Erfahrung mitbringe, sollte man doch meinen, dass dies in einer entsprechenden Beurteilung gewürdigt werden müsste? Schließlich kann ich als volle Kraft eingesetzt werden, während alle anderen durch die Kollegen noch in das Gröbste eingewiesen werden müssen.
Maßstab Deiner dienstlichen Beurteilung sind weder Deine tarifbeschäftigten Kollegen noch die Anforderungen an Deinen konkreten Dienstposten. Beurteilt wird bzw. werden muss, wie Du den Anforderungen an Dein Statusamt [Zusatz]sekretärin gerecht wirst. Verglichen wirst Du mit den anderen [Zusatz]sekretären in der Behörde.
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#3

Guten Morgen,

vielen Dank zunächst für die Antwort.

Tatsächlich sind mir die unten aufgeführten Paragraphen geläufig, jedoch geht es mir in meinem konkreten Fall darum, ob es eine Möglichkeit gibt, diesen  "Nachteil" auszugleichen.

Ich werde mal ein bisschen konkreter:

Den §13 LBG habe ich selbstverständlich gelesen und bin über Absatz 4 auf die Laufbahnverordnung gestoßen.

Dort ist in §14 LVO die Möglichkeit für Ausnahmen, unter anderem bei der Dauer der Probezeit, gegeben.
Dies müsste laut Absatz 2 Nr. 3 die zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden.
Käme für mich dort ein Antrag auf Verkürzung der Probezeit in Betracht?

Desweiteren umfasst der §59 LBesG, die Zulage bei Wahrnehmung eines höheren Amtes. Dies greift jedoch erst ab dem 13. Monat. 
Vielleicht wäre dieser hier anwendbar?

Darüber hinaus bietet der §23 (4) LBG die Möglichkeit zur Verkürzung der Probezeit, sofern eine besondere Leistung während der Laufbahnprüfung und der Probezeit erbracht wurde.
Wie will man dies feststellen? 
Stellt ein guter Ausbildungsabschluss und die Wahrnehmung der Tätigkeiten eines deutlich höheren Amtes (A9) nicht bereits eine besondere Leistung dar?

Und wie sollte eine Beurteilung ohne Berücksichtigung meiner Tätigkeit erfolgen? Ein einfacher Vergleich mit anderen Stadtsekretären erscheint mir schwierig, da ich ausschließlich im Außendienst (Schichtdienst) arbeite.
Was genau wird denn da verglichen?

Gemäß §92 (1) LBG ist in einer Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen.
Besonders in Bezug auf Fachlichkeit müsste doch eventuell mein Studium Berücksichtigung finden können.

Desweiteren besagt Absatz 2 des §92 LBG:
Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und können nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde.

Hätte dies vielleicht Einfluss auf meine Probezeit?

Ich weiß, dass das schon sehr tief in das Thema geht, jedoch würd ich hier nicht fragen, wenn die Antwort für mich klar wäre. Vorallem bin ich mir nicht sicher, wo man das alles erfragen kann. Beim Personalrat vielleicht?

Es passiert selten etwas ohne Antrag, weshalb ich es genau wissen und mich dann kümmern muss.

Vielen Dank schonmal.
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#4

Moin,

ich bin nicht im Dienstrecht NRW zu Hause. Dienst- und Tarifrecht sind grundverschieden und Du hast Dich für die Beamtenlaufbahn entschieden.

Zu 14 LVO: Eine Ausnahme kann die Dienststelle bei der Aufsichtsbehörde erreichen, will sie das?

Zu § 59 LBesG: Du erfüllst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Zu § 23 Abs. 4: Hast Du eine herausragende Beurteilung erhalten? Ich kann mich in meinem Werdegang in Nds. bei vergleichbarer Rechtsgrundlage nur an drei Personen erinnern, die aufgrund einer solchen Regelung eine Probezeitverkürzung erhalten haben. Einer war Jahrgangsbester im Studium und zwei haben herausragende Leitungen auf ihren ersten Arbeitsplätzen gezeigt, die über das Leistungsvermögen bereits länger eingesetzter Beschäftigter lag.

Zu 92 Abs. 1: Die Fachlichkeit wird nicht nach der Ausbildung, sondern der fachlichen Leistung beurteilt, also das was Du aus Deinem Wissen im Einsatz machst.

VG 1887
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