Welche minimale und maximale Eingruppierung ist bei einem Straßenwärter möglich?
Kommt auf die dauerhaft übertragenen Tätigkeiten an.
Minimal sollte es Entgeltgruppe 5 sein, soweit man tatsächlich überwiegend als Straßenwärter tätig ist. Falls man tatsächlich überwiegend andere Aufgaben wahrnimmt, für die man die Ausbildung gar nicht benötigt, was auf kleineren Bauhöfen manchmal der Fall ist, kommt auch eine niedrigere Entgeltgruppe als Entgeltgruppe 5 in Betracht.
Maximal dürfte Entgeltgruppe 8 drin sein. Teilweise gibt es in den Bundesländern dazu Lohngruppenverzeichnisse, die in dem Bundesland verbindlich sind. Wenn man in einem Bundesland ohne Lohngruppenverzeichnis arbeitet, bieten diese Lohngruppenverzeichnisse anderer Bundesländer zumindest ganz gute Anhaltspunkte, wie eine Eingruppierung nach der Entgeltordnung aussehen könnte. Beispiel Bayern:
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte im Straßenbau mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Hoch- und Tiefbauberufe, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Metallberufe, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.
2. Straßenwärterinnen / Straßenwärter mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 6
1. Straßenwärterin / Straßenwärter der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, zu deren Aufgaben es auch gehört, verantwortlich Fahrzeuge / Maschinen über 3,5 t zu führen.
2. Straßenbegeherin / Straßenbegeher mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Protokollerklärung: eine entsprechende Tätigkeit ist die Kontrolle von öffentlichen Verkehrsflächen - ohne Parks - und Feststellung von Schäden zu Fuß.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit entsprechenden hochwertigen Tätigkeiten
Protokollerklärung: hochwertige Tätigkeiten sind insbesondere
- eigenständige Absicherung von eigenen Arbeitsstellen,
- Mitwirkung beim Arbeitsstellenmanagement,
- selbständige Feststellung und Mitwirkung bei der Behebung von Mängeln,
- Mitwirkung bei der Abrechnung von Unfallschäden
4. Sprengmeisterin / Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht.
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit besonders hochwertigen Tätigkeiten (z.B. Baustellensicherung oder Beschilderungsmaßnahmen in komplexen Verkehrssituationen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit)
2. Straßenbauarbeiterinnen / Straßenbauarbeiter, die als Straßenbegeherin / Straßenbegeher eigenverantwortlich Schadensaufnahmen vornehmen, dokumentieren und im Bürgerkontakt zur Freihaltung öffentlicher Verkehrswege stehen.
Entgeltgruppe 8
1. Straßenbauarbeiterinnen / Straßenbauarbeiter sowie Asphaltierinnen / Asphaltierer, die besonders anspruchsvolle Pflasterarbeiten, Asphaltierarbeiten oder Vermessungsarbeiten eigenverantwortlich durchführen (z.B. Erhalt und Reparatur der Pflasterflächen in Altstadtbereichen, Benutzung spezieller Materialien, die besondere Erkenntnisse zum Bauerhalt erfordern).
2. Motorisierte Straßenwärterinnen und Straßenwärter (Stramot) mit entsprechender Tätigkeit.
3. Bauaufseherinnen und Bauaufseher der bayerischen Landkreise.
4. Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer im Straßenbau der bayerischen Landkreise.