09.01.2018, 19:16
Hallo,
kann ein Jurist im öffentlichen Dienst (TVöD VKA) trotz 2. Staatsexamen unterhalb der EG 13 eingruppiert werden, mit der Begründung, die konkrete Tätigkeit als Jurist beinhalte keine Weisungsbefugnisse, sondern habe nur empfehlenden Charakter (was in der Sache ja stimmt, denn es liegt in der Natur der konkreten Tätigkeit, Rechtslage prüfen, Stellungnahmen und Empfehlungen)?
Ist diese Begründung ausreichend für eine Eingruppierung nach nur EG 11?
Danke...
kann ein Jurist im öffentlichen Dienst (TVöD VKA) trotz 2. Staatsexamen unterhalb der EG 13 eingruppiert werden, mit der Begründung, die konkrete Tätigkeit als Jurist beinhalte keine Weisungsbefugnisse, sondern habe nur empfehlenden Charakter (was in der Sache ja stimmt, denn es liegt in der Natur der konkreten Tätigkeit, Rechtslage prüfen, Stellungnahmen und Empfehlungen)?
Ist diese Begründung ausreichend für eine Eingruppierung nach nur EG 11?
Danke...