05.02.2019, 14:16
ich hoffe, dass ich hier auf meine Frage eine Antwort bekomme. Ich bin nach langem endlich in die EG 7 eingruppiert worden. Nun musste ich dies abwarten, um einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 8 stellen zu können. Da ich Anträge auf ZVG und auf Pflegschaften stelle, sowie die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erstelle, sowie eigenständig mit den Schuldnern Ratenzahlungen, Abtretungen, sowie sonstige Vereinbarungen treffe, möchte ich gern wissen, ob ich damit die Voraussetzungen für die EG 8 erfülle. Des Weiteren habe ich bisher die Entscheidungsbefugnis für die Löschung und die Ruhendstellungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gehabt (7 Jahr und 11 Monate lang) nun darf ich ab 01.02.19 diese Entscheidungen nicht mehr allein treffen und auch nicht mehr unterschreiben, welche Möglichkeiten der Gegensteuerung habe ich. Und in wie fern, werden die Voraussetzungen für die EG 8 dahingehend beeinflusst? Welche Grundlagen kann ich für meinen Antrag auf die EG 8 anführen?
Danke für die Antworten schon einmal im voraus!
Gruß