Eingruppierung bei Überleitung in den TV-V (Schwimmbad)
#1

Hallo Kollegen,

wir bekommen im Betrieb (Schwimmbad) demnächst eine Überleitung zum TV-V.

Ich finde zum konkreten Beispiel leider keine aussagekräftigen Referenzen.

Ein Mitarbeiter ist bisher in TVöD 6 als Schichtleitung angestellt und hat einen ausgeschiedenen Meister, der als Technische Leitung angestellt war, vertreten.
Nun wurde er befördert zur Technischen Leitung und zusätzlich noch zur stellvertretenden Betriebsleitung. Dieses Jahr beginnt er seinen Meisterlehrgang.

Das bedeutet, der MA ist nun Stellvertretende Betriebsleitung, Technische Leitung und Schichtleitung, er übernimmt Werke-intern Mehraufgaben in diversen Einrichtungen und ist unter anderem als Ausbilder für Fachangestellte für Bäderbetriebe; Betriebsinterne Elektrofachkraft; Fachkundige Person zur Überprüfung von Brandschutzklappen; Befähigte Person zur Errichtung und Instandsetzung von Brandabschottungen; Befähigte Person zur Überprüfung von Leitern, Tritten und Arbeitsgerüsten; Hygienebeauftragter für Lüftungsanlagen mit und ohne Luftbefeuchtern, Befähigte Person zur Probenahme von Laborproben für Trinkwasser sowie Schwimm- und Badewasser; Saunameister und Unterwiesene Person Lüftungsanlagen 1&2 für diverse Bereiche und Tätigkeiten zuständig. Außerdem schließt er im April 2025 seinen Meisterlehrgang ab.

Mit der Neu-Eingruppierung im TV-V soll eine gerechtfertigte Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgen.
Welche EG mit welchen Begründungen kann man dem MA zusprechen?

Vielen Dank für eure Hilfe und Informationen.
Zitieren
#2

Der Eingruppierung in TV-V EG8 oder EG 9 steht je nach Auffassung der Vorgesetzten nichts im Wege, besonders wenn die Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich geführt werden sollte die EG9 in Betracht gezogen werden. Im besonderen Maße zeichnet sich der Kollege ja anscheinend durch sein Engagement und technisches Know-how aus, welches zahlreicher Fort- und Weiterbildungen und Auffrischungen bedarf.
Besonders unter dem Aspekt, dass der Kollege als Stellvertretende Betriebsleitung, Technische Leitung und Schichtleitung mehrere verantwortungsvolle Aufgabenbereiche übernimmt, die in anderen Betrieben nicht zusammengelegt werden, sondern von zwei oder drei Mitarbeitern ausgeführt werden und der dadurch vermutlich anfallenden Mehrarbeit ist meiner Einschätzung nach hier eine Eingruppierung in TV-V 9 spätestens nachdem er seinen Meisterbrief in den Händen hält unausweichlich, unter anderem auch, um den Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.
Eine andere Möglichkeit ist meines Erachtens auch eine persönliche Zulage für den Kollegen, die seine besonderen Arbeiten und Aufgaben honorieren soll. Die Höhe dieser Zulage ist natürlich individuelle Verhandlungssache.

Quelle: TV-V Eingruppierung
Eingruppierung E 8 TV-V:
    8.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben sowie
    8.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) sowie
    8.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Eingruppierung E 9 TV-V:
    9.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind sowie
    9.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten sowie
    9.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Zitieren
#3

Um eine gerechte Eingruppierung des Mitarbeiters im TV-V vorzunehmen, müssen die vielfältigen Aufgaben, die er wahrnimmt, sowie seine neue Position und Qualifikationen detailliert betrachtet werden. Im Folgenden analysiere ich die Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Qualifikationen des Mitarbeiters und leite daraus eine angemessene Entgeltgruppe (EG) im TV-V ab.
1. Neue Positionen und Aufgaben
  • Technische Leitung: In dieser Funktion ist der Mitarbeiter verantwortlich für die technische Führung und den Betrieb von Einrichtungen. Diese Position erfordert tiefgehende fachliche Expertise, insbesondere in technischen und organisatorischen Belangen.
  • Stellvertretende Betriebsleitung: Als Stellvertreter der Betriebsleitung trägt der Mitarbeiter eine erhebliche Verantwortung für den Betrieb und die organisatorischen Abläufe des gesamten Betriebs.
  • Schichtleitung: Zusätzlich bleibt er weiterhin als Schichtleiter tätig, was eine operative Führungsaufgabe ist.
Diese Kombination von Leitungsfunktionen, insbesondere die Übernahme der technischen Leitung und die Stellvertretung der Betriebsleitung, erhöht den Verantwortungsumfang signifikant.
2. Erweiterte Fachaufgaben
Der Mitarbeiter übernimmt zahlreiche fachliche Zusatzaufgaben, darunter:
  • Ausbilder für Fachangestellte für Bäderbetriebe: Diese Funktion erfordert didaktische Fähigkeiten und Verantwortung für die fachliche Ausbildung.
  • Elektrofachkraft und Fachkundige Person für Brandschutz, Probenahmen, Hygienebeauftragter etc.: Diese Aufgaben setzen eine tiefgehende Fachkenntnis in verschiedenen sicherheitsrelevanten Bereichen voraus.
  • Saunameister und Lüftungsanlagenexperte: Auch diese Rollen erfordern spezielle Schulungen und Kenntnisse, um die Sicherheit und den Betrieb der entsprechenden Anlagen zu gewährleisten.
3. Anstehender Meisterabschluss (April 2025)
Der Mitarbeiter wird im April 2025 seinen Meisterlehrgang abschließen, was seine Qualifikationen auf eine noch höhere Ebene hebt und weitere Aufgaben und Verantwortung begründet. Dies sollte in der Eingruppierung berücksichtigt werden, da es ab diesem Zeitpunkt zu einer noch höheren Verantwortung führen könnte.
4. TV-V Eingruppierungskriterien
Gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-V) gibt es spezifische Kriterien für die Eingruppierung, die auf den Umfang der Verantwortung, der fachlichen Qualifikation sowie der Selbstständigkeit und Schwierigkeit der übertragenen Aufgaben basieren.
In diesem Fall übernehmen die Tätigkeiten eine signifikante fachliche und organisatorische Verantwortung, sowohl in technischer als auch in betriebsorganisatorischer Hinsicht. Zudem hat der Mitarbeiter weitreichende Entscheidungsbefugnisse, die für den Betrieb essenziell sind. Auch die breite Palette an Zusatzqualifikationen und Zuständigkeiten (z.B. als Ausbilder, Hygienebeauftragter und Elektrofachkraft) deutet auf eine überdurchschnittliche fachliche Kompetenz und Verantwortung hin.
Empfehlung zur Eingruppierung:
Unter Berücksichtigung der genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten halte ich folgende Eingruppierung im TV-V für gerechtfertigt:
  • Entgeltgruppe 9 bis 10: Diese Eingruppierung wäre gerechtfertigt aufgrund der Leitungsfunktionen (Technische Leitung und Stellvertretende Betriebsleitung) sowie der Übernahme zahlreicher technischer und sicherheitsrelevanter Zusatzaufgaben. Insbesondere die Kombination aus technischer Leitung, operativer Schichtleitung und die erweiterte Verantwortung durch die Stellvertretung der Betriebsleitung rechtfertigen diese Eingruppierung.
    • EG 9 könnte angemessen sein, wenn die Aufgaben zwar umfangreich, aber noch auf einer operativen oder mittleren Führungsebene bleiben, vor allem bis zum Abschluss des Meisterlehrgangs.
    • EG 10 wäre gerechtfertigt, wenn die Leitungsfunktion stärker in den Vordergrund rückt, insbesondere nach Abschluss des Meisterlehrgangs, da dann der Mitarbeiter als Meister eine noch umfassendere Verantwortung übernehmen könnte.
Begründungen:
  1. Verantwortung: Der Mitarbeiter trägt erhebliche Verantwortung für den technischen Betrieb, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und die Ausbildung von Fachangestellten.
  2. Fachliche Expertise: Mit seinen zahlreichen Zusatzqualifikationen (u.a. Elektrofachkraft, Hygienebeauftragter) bringt er umfassende technische und sicherheitsrelevante Fachkenntnisse ein.
  3. Leitungsfunktionen: Die Übernahme der Technischen Leitung und der Stellvertretung der Betriebsleitung bedeutet eine erhebliche Erweiterung der Führungsaufgaben.
  4. Zukünftige Entwicklung: Der bevorstehende Meisterabschluss wird den Verantwortungsbereich des Mitarbeiters weiter ausbauen und sollte in der künftigen Eingruppierung berücksichtigt werden.
Daher wäre eine Eingruppierung in EG 9 bis 10 TV-V unter Berücksichtigung der aktuellen und zukünftigen Tätigkeiten und Qualifikationen angemessen.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Berechnung Überleitung von TVÖD in TV-V
- Überleitung tvv
- Überleitung von TVöd zum T VV


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers