Eingruppierung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte
#1

Hallo,

ich bin seit 3 Jahren auf meiner Stelle, die mit EG 9a bewertet wurde. Da ich aber keine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte habe, wird mir EG 8 gezahlt. Jetzt habe ich schon von anderen Gemeinden, die in der Personalabteilung tätig sind, gehört, dass wenn ich mehr als 50% der Tätigkeit ausführe, dass ich dann auch nach der EG 9a bezahlt werden müsste. 

Meine Frage ist: Trifft hier § 12 zu? Wenn ja, welchen Weg muss ich gehen, um in die EG 9a tatsächlich zu kommen? 

§ 12 Eingruppierung
„(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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#2

Schriftlich die Bezahlung nach E9a einfordern.
Personalreferat und Personalrat fragen, worauf sich die E8 stützt.
Greift in dem Bundesland die Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Die begründet zwar keine E8 bei Tätigkeiten nach E9a, wäre aber fürs weitere Vorgehen relevant.

Mögliche Begründungen des Arbeitgebers könnten sein:
Nicht die ganzen Aufgaben, die zur E9a führten, wurden übertragen.
Vorbemerkung 2. zur Entgeltordnung könnte die Begründung sein. Allerdings verkennt der Arbeitgeber dann wohl, dass die Fallgruppe 2 aus der E5 auch in der darauf aufbauenden Entgeltgruppen greift. Aber man braucht mehr Informationen zur Eingruppierung.
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#3

Ja, in Niedersachsen greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. 

Ich habe einen Abschluss als Wirtschaftsfachwirtin, der dem Bachelor gleichgestellt ist. Kann ich mit dem Abschluss als sonstige Beschäftigte gezählt werden und damit E9a begründen?

 Danke für die Rückmeldung.
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#4

"Ich habe einen Abschluss als Wirtschaftsfachwirtin, der dem Bachelor gleichgestellt ist."
Tariflich ist es nicht gleichgestellt. Aber darauf kommt es hier nicht an. Für die Beurteilung als sonstige Beschäftigte kommt es nicht auf den Abschluss an. Es sind die vorhandenen Kenntnisse zu beurteilen. Wobei wie schon angedeutet man m.E. eigentlich über die Fallgruppe 2 der E5 gehen sollte. Da stellt sich die Frage nicht. Man kann sich auch erstmal aufs Spiel einlassen, wenn die E8 mit der fehlenden Erfüllung der Voraussetzung als sonstiger Beschäftigte begründet wird. Dann wäre die Frage, was aus Sicht des Arbeitgebers dazu noch fehlt.

Unklar ist mir, weshalb der Arbeitgeber die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht anwendet.
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#5

E9a würde ich bekommen wenn ich den  Verwaltungslehrgang 1 machen würde. 

Unklar ist mir weshalb der Arbeitgeber die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht anwendet.
//  Was meinen Sie damit? Ich versteh die Aussage leider nicht?. 
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