10.06.2015, 11:49
Hallo,
gibt es eine gesetzliche Vorschrift die verbietet, dass für in Folge von Festumzügen (Fasching etc.) gesperrte Straßen Eintrittsgelder erhoben werden?
Bei den öffentlich gewidmeten Straßen handelt es sich nicht nur um eine einzige Straße bzw. einen Platz, sondern um mehrere zusammenhängende Straßenzüge. Ein Durchkommen von A nach B ist nur mit Eintritt möglich.
Begründet wird dies z.B. mit den Kosten für den Reinigungsaufwand (Konfetti etc.), obwohl die Kommune sicher keinen finanziellen Verlust macht.
Vom Eintrittsgeld werden auch die "Kontrolleure", meist Vereine, anteilig bezahlt, was wieder an eine Art Vereinsförderung grenzt.
Könnt ihr mir rechtlich fundierte Auskünfte geben?
gibt es eine gesetzliche Vorschrift die verbietet, dass für in Folge von Festumzügen (Fasching etc.) gesperrte Straßen Eintrittsgelder erhoben werden?
Bei den öffentlich gewidmeten Straßen handelt es sich nicht nur um eine einzige Straße bzw. einen Platz, sondern um mehrere zusammenhängende Straßenzüge. Ein Durchkommen von A nach B ist nur mit Eintritt möglich.
Begründet wird dies z.B. mit den Kosten für den Reinigungsaufwand (Konfetti etc.), obwohl die Kommune sicher keinen finanziellen Verlust macht.
Vom Eintrittsgeld werden auch die "Kontrolleure", meist Vereine, anteilig bezahlt, was wieder an eine Art Vereinsförderung grenzt.
Könnt ihr mir rechtlich fundierte Auskünfte geben?