13.08.2018, 14:13
(13.08.2018, 14:08)Gast schrieb: Die Darlegungslast dafür, dass die Eingruppierung falsch war liegt grundsätzlich bei dir. Bisher wurde hier nichts vorgetragen was darauf hindeutet. Aber möglich ist sowas grundsätzlich.
Alles klar, ja meine Informationen sind dazu sehr dürfig.
Liege ich aber mit meinerm Post über deinem korrekt?
Ich fasse nun mal zusammen, es gibt nur 2 Möglichkeiten um in seiner Stufe zu verbleiben, unabhängig vom aktuellen Stand.
Es würde festgestellt werden, dass ich bereits 2013 schon Tätigkeiten gemäß E9 durchgeführt habe, die nun zum 01.01.2017 mit E9a zu bewerten wären.
Ich habe bis zum 28.02.2017 Tätigkeiten nach E8 durchgeführt und habe seit dem 01.03.2017 Merkmale übertragen bekommen, die zu einer E9a berechtigen.
Bei allen anderen Konstellationen erfolgt eine Rückstufung gemäß dem „Garantiebetrag“.
Sprich, Feststellung 2013 war es eine E8, in 2017 wäre es ab dem 01.01.2017 (bei gleichen Aufgaben) eine E9a, so wird zum 01.01.2017 eine Rückstufung auf Stufe X durchgeführt und es beginnt die neue Stufenlaufzeit in Stufe X.