Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzausbildung (HPZ)
#1

Hallo und Guten Tag,

ich bin seit 16 Jahren im öffentlichen Dienst tätig als Erzieherin / Gruppenleiterin.
Habe als Qualifikation den Praxisanleiter (seit  2014) und die HPZ (seit 2019).
Seit diesem Jahr ist unsere Einrichtung eine Integrativ-Kita mit 4 Integrativ-Plätzen.
Ich bin als HPZ die Verantwortliche für die Förderpläne mit allem was dazu gehört.
Habe momentan die Verantwortung für 3 Integrativ- Kinder. Zwei davon sind allein in meiner Gruppe.

Nun meine Frage:
Ich bin beim Gehalt eingruppiert in der S08a, Stufe 6.

Welche Eingruppierung steht mir zu mit diesem Tätigkeitsfeld?
Ich habe neben dieser Verantwortung der Förderpläne auch eine eigene Gruppe 
(14 Kinder inklusive 2 Kinder mit I-Status).

Ich hoffe sehr, dass Sie mir Auskunft geben können.

Freundliche Grüße!
Zitieren
#2

Im TVöD würde ich von S8b ausgehen.
Zitieren
#3

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Gibt es ein "Papier" oder eine Regelung, auf die ich mich beziehen kann?
Erzieher mit "schwieriger Tätigkeit" ist unterschiedlich auslegbar.
Zitieren
#4

Hier Seite 114:

https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...0_2024.pdf

6.  Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a)  Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b)  Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, 
c)  Tätigkeiten in Jugendzentren / Häusern der offenen Tür,
d)  Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e)  fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f)  Tätigkeiten einer Facherzieherin / eines Facherziehers mit entsprechender
abgeschlossener  Fort-  bzw.  Weiterbildung  im  Umfang  von  mindestens 160 Stunden,
g)  Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
h)  Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
Zitieren
#5

Vielen lieben Dank!
Sie haben mir sehr geholfen.

Freundliche Grüße!
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Arbeitsvertrag Erzieherin
- Eingruppierung Erzieherin in Werkstatt mit beeinträchtigten Menschen
- Höhergruppierung als Erzieherin, kommissarische Leitung


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers