Freistellung nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW
#1

Hallo,
nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW
"......Von ihrer Dienstlichen Tätigkeit sind nach Abs. 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel ......
501 bis 900 Beschäftigte zwei Mitglieder".

Handelt es sich hierbei um eine Mussregelung oder Kannregelung?

Danke
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#2

Hallo Gast

Also ich verstehe das als Mussregel. Es heist ja: "es sind XX freizustellen!" Und nicht es können bis zu ...! Also auch wenn die Welt untergeht Anzahl X muss es sein.

MfG SB
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#3

Wenn der PR die Freistellung beantragt muss der AG das ermöglichen. Der PR muss aber nicht beantragen :-))
Grüße Pumukel
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#4

(15.07.2012, 19:54)pumukel schrieb:  Wenn der PR die Freistellung beantragt muss der AG das ermöglichen. Der PR muss aber nicht beantragen :-))
Grüße Pumukel

Falsch! Der Verzicht auf Freistellungen ist nicht möglich...

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#5

(16.07.2012, 11:13)was_guckst_du schrieb:  
(15.07.2012, 19:54)pumukel schrieb:  Wenn der PR die Freistellung beantragt muss der AG das ermöglichen. Der PR muss aber nicht beantragen :-))
Grüße Pumukel

Falsch! Der Verzicht auf Freistellungen ist nicht möglich...

Ich denke mal: wo kein Kläger, da kein Beklagter. Zumindest pinkelt uns keiner ans Bein....
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#6

...Euer Dienstherr klagt bestimmt nicht, der lacht sich sogar ins Fäustchen!031

! Einen PR, der auf mögliche Freistellungen verzichtet, würde ich nicht wiederwählen...

...der Verzicht ist nach einer Entscheidung des BverwG rechtswidrig (BverwG 11.07.1996, PersR 1977, 22)...siehe auch S. 122 Abs. 3, Kommentar zum LPVG NRW, Welkoborsky/HergetP033
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#7

Hallo und guten Morgen,

wenn zwei komplette Freistellungen vorgesehen sind, solltet Ihr die auch in Anspruch nehmen. Manche Themen - beispielsweise Prüfung von Eingruppierungen - sind so komplex, dass sie mehr als genug Arbeitskraft binden.

Gruß,
J.
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