13.07.2012, 20:30
Hallo,
nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW
"......Von ihrer Dienstlichen Tätigkeit sind nach Abs. 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel ......
501 bis 900 Beschäftigte zwei Mitglieder".
Handelt es sich hierbei um eine Mussregelung oder Kannregelung?
Danke
nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW
"......Von ihrer Dienstlichen Tätigkeit sind nach Abs. 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel ......
501 bis 900 Beschäftigte zwei Mitglieder".
Handelt es sich hierbei um eine Mussregelung oder Kannregelung?
Danke