Frist Antwort Antrag Höhergruppierung
#1

Hallo,

innerhalb welcher Zeit muss der Arbeitgeber über einen Antrag auf Höhergruppierung entscheiden? Wo steht das?

Vielen Dank.

Gruß
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#2

Ein Antrag wegen der neuen Entgeltordnung nach § 29b TVÜ (VKA)? Es gibt keine Frist da außer für IT-Bereiche keine echte Prüfung notwendig ist wird man von wenigen Wochen ausgehen können. Unabhängig von der Reaktion besteht der Anspruch auf entsprechende Bezahlung bei vorliegen der objektiver Voraussetzungen und Stellung des Antrags. Ab dann kann das Geld eingefordert werden.
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#3

Betrifft TVH.
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#4

Was ist es denn für ein Antrag? Ein im Tarifvertrag vorgesehenen (dann die Basis dafür nennen)?

Oder willst du höherwertige Tätigkeiten übertragen haben oder glaubst der Arbeitgeber irrt sich bei der Eingruppierung=
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#5

IMHO irrt sich der AG bei der EG.
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#6

Arbeitsrechtlich ist ein Antrag da der falsche Weg. Einige Arbeitgeber haben eine solche Praxis entwickelt, da mag es gehen. Ansonsten musst du schriftlich die Bezahlung nach Entgeltgruppe X verlangen. Dein Antrag unterbricht nicht die tarifliche Ausschlussfrist.
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#7

O_O

Wie formuliert man denn ein "Verlangen"?
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#8

Man sollte vorher Dinge wie Gespräch mit dem Vorgesetzten etc. ausgeschöpft haben. Auch sollte man sich beim Personalrat darüber informieren wie die Praxis in der Behörde ist. Ergänzend sollte man Beweise sammeln welche die falsche Eingruppierung belegen können.

Das Schreiben ist reletiv einfach. Da meine auszuübenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe X entsprechen fordere ich rückwirkend zum [Datum] die Bezahlung nach Entgeltgruppe X, Stufe Y. Die entsprechende Bezahlung ist auch für die kommenden Monate vorzunehmen. Die Stufenzuordnung ist entsprechend fortzuschreiben.

[Ggf. Begründung]

Auch wenn nicht zwingend erforderlich ist eine Darlegung weshalb die Eingruppierung X zutreffend ist überlegenswert.

Geld bekommt man maximal 6 Monate Rückwirkend. Ansonsten bestimmt sich das Datum über den Zeitraum ab wann die Eingruppierung falsch angegeben war. Die Stufe ist zurückzurechnen.

Noch der Hinweis, dass weitaus mehr Beschäftigte glauben eine höhere Eingruppierung bekommen zu müssen, als tatsächlich einen solchen Anspruch haben. Die Beweislast für die höhere Eingruppierung liegt grundsätzlich alleine bei dir.
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#9

Bei einem Antrag auf Höhergruppierung, so bei meinem Arbeitgeber üblich, wird man vertröstet auf bis zu 5 Jahre Wartezeit bis zur Entscheidung. Ist das hinzunehmen? Gibt es "Obergrenzen" für eine Überprüfung?

Danke und Gruß - Z.
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#10

Hallo,
ich würde dazu raten, dass der Antragsteller einmal im Jahr schriftlich um einen Sachstandsbericht bittet. Das zeigt, dass er noch Interesse an die Bearbeitung seines Antrags zeigt, denn sollte einmal keine Einigung erfolgen und ein Gericht sich der Sache annehmen, kann es sein, dass der Richter von einer Verjährung ausgeht.
Was sagt denn der Personalrat zu solch einer Bearbeitungszeit?
Viele Grüße!
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#11

Geht es um die geplante Übertragung höherwertiger Tätigkeiten? Dann kann man nur abwarten und nachfragen.

Wenn der Arbeitsgeber nach einer falschen Eingruppierung bezahlt fordert man schriftlich die korrekte Bezahlung ein und erhebt dann nach einiger Zeit Klage. Problem ist, dass die Beweislast voll beim Kläger liegt.
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#12

Danke für den Hinweis zum Sachstandsbericht, darum werde ich mich kümmern. Auch den PR mal mit der Frage konfrontieren, wie die sich das vorstellen.

Viele Grüße - Z.
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#13

Es geht um die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, die von Anfang an 2 Stufen zu tief angesetzt wurden. Hab den Kollegen und seine Tätigkeiten als Maßstab und deshalb einen Antrag gestellt auf Überprüfung der Eingruppierung.
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#14

(07.02.2019, 19:56)Gast schrieb:  Es geht um die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, die von Anfang an 2 Stufen zu tief angesetzt wurden. Hab den  Kollegen und seine Tätigkeiten als Maßstab und deshalb einen Antrag gestellt auf Überprüfung der Eingruppierung.

Gruß - Z.
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#15

Ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung ist rechtlich bedeutungslos. Man muss die entsprechende Bezahlung (genau beschrieben) schriftlich einfordern. Nur so unterbricht man die tarifliche Ausschlussfrist.
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