Genügen einfache Gründe aus bzgl. Anhörung
#1

Hallo,

wie wird

"Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen." nach § 75 Abs. 4 HPVG definiert?

Reicht es, wenn die Dienststellenleitung solche Begründungen anführt, wie z. B.

- nicht teamfähig
- nicht leistungsbereit
- keine positive Prognose bzgl. Zusammenarbeit und Aufbau Vertrauensverhältnis

oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?

Falls Letzteres, woraus geht dieses bitte hervor?

Dankeschön.

LG
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#2

Es reicht eine sehr knappe Begründung. Der Arbeitgeber sollte sich auch nicht dazu hinreißen lassen ausführlich und detailliert zu begründen. Damit liefert man nur Angriffsfläche für Klagen.
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#3

Bei unserem Personalrat haben wir immer gefordert, dass die Begründung des Arbeitgebers immer so begründet ist, dass der Personalrat auch sein Mitbestimmungsrecht ausüben kann.

Pauschale Behauptungen reichen meines Erachtens nicht aus. In solchen Fällen haben wir immer ausreichende Sachverhaltsdarstellungen bekommen, um die richtige Entscheidung zu treffen. Andernfalls haben wir die Mitbestimmung (mit entsprechender Begründung) verweigert.

Schauen Sie sich mal die Kommentierungen zu § 75 an. Da finden Sie bestimmt weitere Ausführungen und auch entsprechende Rechtsprechung!

Obacht bei Kündigungen, da hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, da gibt es i.d.R. ein Mitwirkungsrecht bei ordentlichen Kündigungen und Anhörungsrecht bei fristlosen oder außerordentlichen Kündigungen.
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#4

Der PR ist umfassend zu unterrichten. Eine einfache Aufzählung mehrerer einfacher Gründe oder nur die Anführung eines einzelnen, reicht nicht. S. diverse Urteil von VGs, OVGs, BVerwG und auch AGs, LAGs und BAG.
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#5

(16.04.2024, 13:10)Gast schrieb:  Der PR ist umfassend zu unterrichten. Eine einfache Aufzählung mehrerer einfacher Gründe oder nur die Anführung eines einzelnen, reicht nicht. S. diverse Urteil von VGs, OVGs, BVerwG und auch AGs, LAGs und BAG.

Ergibt sich woraus?
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#6

Bin auch gespannt ...
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#7

Um beim der Ausgangsfrage zu bleiben: § 61 Abs. 1 Satz 1 HPVG.
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