Hallo,
wir sind in der Ordnungsbehörde einer Kommune in NRW tätig. Da wir unter anderem auch für Ermittlungen, Abnahmen, Nachtschichten, Markt- und Kirmesdienst, Hundekontrollen zuständig sind, fühlen wir uns mit der Entgeltgruppe 5 unterbewertet. Kann mir jemand eine Stellenbewertung mit höherer Eingruppierung zukommen lassen? Natürlich geschwärzt, ausschließlich die Formulierungen wären uns wichtig.
E 6 würde ich zumindest nicht ganz von der Hand weisen, manche Politessen oder Hilfspolizisten werden nach E 6 TVöD bezahlt.
Seid Ihr ein reiner Außendienst? Soweit ich weiß, kommt es auf die Fachkenntnisse an, die Ihr braucht. Vielleicht schreibst Du noch etwas mehr zu Euren Tätigkeiten, damit wir uns ein Bild machen können.
Ja wir sind ein reiner Außendienst. Fahrer- und Wohnermittlungen mit Bearbeitung, Abschleppen lassen von Fahrzeugen, Platzverweise insbesondere in den Nachtschichten erteilen, dann auch die Polizei bei Ruhestörungen entlasten (das machen wir), Gaststättenabnahmen, Schulzuführungen, Raucherkontrollen. Der Marktmeister macht für den Markt und Kirmes die komplette Planung mit Schriftverkehr und Rechnungen. Parkscheinautomaten liegen auch mit Instandhaltung und Wartung in unserem Aufgabenbereich. Und für Nagerbekämpfung sind auch 2 Personen geschult. Knöllchen und Co sowieso.
Das ist sehr viel. Nach meiner Meinung erfordern diese Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, so dass E 6 zu rechtfertigen ist. Was meinen die anderen hier im Forum?
Damit dieser Unsinn mit EG 6 ist gerechtfertigt aufhört:
ArbG Freiburg · Urteil vom 3. Dezember 2014 · Az. 14 Ca 180/14
Einfach mal die Kollegen dort kontaktieren, die sind mitlerweile in 9a übergeleitet. EG 6 ist weit zu wenig und EG 5 ist fast schon frech.
Wichtig bei dem Urteil und das ist gut zu lesen: Die wirklich wichtige Tätigkeit ist der Streifendienst. Die Hülle und Fülle an Gesetzen und Verordnungen, die ihr zu überwachen habt, ist da und dies wird auch in eigener Entscheidungsfreiheit (Ermessenspielraum, Opportunitätsprinzip usw.) auch getroffen.
Ich hoffe das hilft euch weiter.
Hab derzeit zur Prüfung solch einen Fall auf dem Tisch. Mal sehen wie weit ich damit komme. E5 scheint mir erstmal echt knausrig.
Die Stadt Dormagen, Stadt Troisdorf, Stadt Essen, Stadt Hennef bezahlen auch schon nach EG 9a!!!!! Die Stellenbewertungen von diesen Kommunen wären sehr interessant.
Hallo, letztendlich kommt es bei der Eingruppierung darauf an, ob man Euch das Merkmal selbständige Tätigkeiten zugesteht und in welchem Umfang. Die Definition ist lang die müsst ihr in der Literatur nachschlagen. Bei 20 % müsstet ihr die 7 bekommen bei 33 % schon die acht und bei über 50
% die 9a. Wichtig dabei ist dass der ganze Arbeitvorgang gerechnet wird und nicht nur Teile davon.
Bei dem Urteil geht es bekanntlich um Bedienstete in einer Großstadt - das bitte berücksichtigen.
Die dauerhaft auszuübende Tätigkeit von GVD in Kommunen weit unter 100.000 EW enthalten weiterhin keine sL im rechtserheblichen Umfang und sind daher regelmäßig nicht höher als EG 6 eingruppiert.
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(28.04.2019, 13:58)Gast schrieb: Bei dem Urteil geht es bekanntlich um Bedienstete in einer Großstadt - das bitte berücksichtigen.
Die dauerhaft auszuübende Tätigkeit von GVD in Kommunen weit unter 100.000 EW enthalten weiterhin keine sL im rechtserheblichen Umfang und sind daher regelmäßig nicht höher als EG 6 eingruppiert.
Seit dem 13.02.2019 gibt es ein Urteil für 9a.
Die Größe der Kommune spielt hierfür keine Rolle, sondern die übertragenen Tätigkeiten.
Kommune mit unter 12k Einwohnern.
BW Urteil 15 Ca 4327/18
Wer näheres wissen will, schreibt mich bitte an.
Zwischenzeitlich liegen hier mehrere Urteile vor welche fast immer zur 9a geführt haben..
Hallo zusammen,
ist dieses Urteil nicht online zu finden?
Ich bräuchte es auch.
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Leider nicht.
Kann aber beim AG STUTTGART unter obiger Nummer angefordert werden oder mir einfach eine pm schreiben hier drin.
In kleinen Kommunen ist die 9a sogar einfacher zu bekommen als in einer Großstadt.
Kleine Kommune kann die Aufgabenbereiche meistens nicht auf mehrere Mitarbeiter verteilen.
Man ist so eingruppiert wie die dauerhaft übertragenen Tätigkeiten wert sind. Ist man der Meinung, der Arbeitgeber irrt in seiner Bezahlung, wäre Eingruppierungsfeststellungklage das Mittel der Wahl.