Inflationsprämie und Aufwandsentschädigung
#1

Bei uns war es lange möglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro geltend zu machen. Zusätzlich zu unserer Teilzeitbeschäftigung.
Nun ist das nicht mehr möglich. Dazu haben sich wohl die Gesetze geändert?
Und man hat die Berechnung "zufällig" auf den Berechnungsmonate Juni/Juli gelegt.
Somit kann man anscheinend die 250 Euro Aufwandsentschädigung nicht mit einberechnen zum Bruttolohn und muss dafür keine Inflationsprämie bezahlen.
Aussage: "Aufwandsentschädigung ist kein Teil vom Bruttolohn, da er steuerfrei ist". Das kann ich nirgends so finden. Es heißt immer, dass die Inflationsprämie anteilig aus dem Entgelt berechnet wird. (Teilzeit mit 28 Prozent)
Und für die 250 Euro mussten wir einen extra Stundennachweis bringen. Also woher bekomme ich jetzt eine richtige Antwort, bei der ich mich nicht über den Tisch gezogen fühle?
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#2

Welcher Tarifvertrag gilt denn für Sie?
Nennen Sie mal die tarifliche oder rechtliche Grundlage mit der Ihr Arbeitgeber diese Aufwandsentschädigung gezahlt hat.
Ob die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung steuerfrei (und evtl. Sozialversicherungsbeiträge) war, können Sie anhand der Entgeltbescheinigungen nachlesen.
Wie lange wurde diese Aufwandsentschädigung gezahlt und haben alle Beschäftigte diese Zahlungen erhalten?
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#3

Für uns gilt der TVöD für Kommunen. Dass sie steuerfrei war, weiß ich. Ich möchte nur wissen wie sich die Inflationsprämie errechnet.
Zählen die Stunden der Aufwandsentschädigung auch bei der Berechnung? Also in meinem Fall Teilzeit auf Midijob plus Stunden/Prozente des Stunden/Tätigkeitsnachweis der Aufwandsentschädigung?
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#4

Gemäß TV Inflationsausgleich gilt § 24 Absatz 2 TVöD entsprechend.

Wortlaut des § 24 Absatz 2 TVöD:
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.


Aufwandsentschädigungen werden somit weder im TV Inflationsausgleich noch im § 24 Abs. 2 TVöD als Faktor für die Berechnung des Inflationsgeldes genannt. Daher sind solche Stunden bei der Berechnung der Inflationsprämie auch irrelevant.
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