Hallo zusammen,
ich habe eine Frage:
Muss der Personalratsvorsitzende bei internen Stellenausschreibungen den anderen ordentlichen Personalratsmitgliedern auf deren Wunsch hin mitteilen, wer sich auf die Stelle beworben hat? Wenn ja, wo ist das geregelt bzw. worunter könnte das subsumiert werden?
Welches Personalvertretungsgesetz findet Anwendung?
Im Regelfall m.E. nach erst im Rahmen der Personalmaßnahme zur Einstellung. Vorher ist mir kein Auskunftsanspruch ersichtlich. Wenn die Unterlagen dem PR noch vorliegen, wäre zu prüfen, ob eine Einsicht möglich ist.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet Anwendung.
Meine Frage bezieht sich darauf, dass beispielsweise eine Person aus dem Personalratsvorstand zu Bewerbungsgesprächen eingeladen wird, während die anderen ordentlichen Personalräte keine Informationen darüber erhalten, welche Personen sich auf interne Stellen beworben haben.
Erst bei der Einstellung erfahren wir, wer eingestellt wurde. Ich möchte jedoch, als ordentliches Personralratsmitglied, gerne vorher Informationen über alle Bewerbungen vom Personalratsvorstand erhalten, sofern er die Einladungen hat. Ist das möglich?
"Meine Frage bezieht sich darauf, dass beispielsweise eine Person aus dem Personalratsvorstand zu Bewerbungsgesprächen eingeladen wird, während die anderen ordentlichen Personalräte keine Informationen darüber erhalten, welche Personen sich auf interne Stellen beworben haben."
Hier besteht ja auch keine Notwendigkeit das die einzelnen Mitglieder diese Information hat.
Einzuladen wäre allerdings der Personalrat und der bestimmt welches Mitglied teilnimmt. Bevorzugt die freigestellten Personalratsmitglieder.
In individueller Informationsanspruch für einzelne Personalratsmitglieder besteht nicht.
"Erst bei der Einstellung erfahren wir, wer eingestellt wurde. Ich möchte jedoch, als ordentliches Personralratsmitglied, gerne vorher Informationen über alle Bewerbungen vom Personalratsvorstand erhalten, sofern er die Einladungen hat. Ist das möglich?"
Weshalb will man diese Information und wie soll sie für die Personalratsarbeit genutzt werden? Dies ist gegenüber dem Vorsitzenden darzulegen. Der muss dann im pflichtgemäß auszuübende Ermessen über die zugänglich Machung der Information entscheiden,
Antwort auf deine Frage ,Weshalb will man diese Information und wie soll sie für die Personalratsarbeit genutzt werden
Wir sollten einheitliche Kenntnisse haben, um als Personalräte ein umfassendes Verständnis für das Unternehmen zu entwickeln und die Gesamtsituation zu kennen. Ich habe in die Geschäftsordnung reingeschauf und dort steht auch sinngemäß sich in den wöchtenlichen Personalratssitzungen gegenseitig sich zu beraten und einen einheitlichen Wissensstand zu erlangen.
Sind also auch ordentliche Personalräte dazu befugt, diese Informationen von den freigestellten Personalräten zu erhalten oder nicht? Vielen Dank für die Hilfe und liebe Grüße
Es ist nicht ersichtlich wofür man dafür die Namen der Bewerber zum früheren Zeitpunkt benötigt. Das Verständnis über das Unternehmen (soweit es Überhaupt Teil der Personalratsarbeit ist) würde auch bei Information im Rahmen der Personalmaßnahme gewährleistet. Einheitlicher Wissenstand wäre für mich keine Grundlage um einen Anspruch auf diese Information zu begründen. Diese greift dann erst im Rahmen der Personalmaßnahme.
Es geht nicht um die frage freigestellt oder nicht freigestellt. Es geht um die Frage wann es tatsächlich das Gremium berührt und was laufende Geschäfte sind, welche der Vorstand verantwortet.