Kündigung Azubi nach der Probezeit
#1

Hallo zusammen,
wir haben heute von unserem Personalamt eine außerordentliche Kündigung für einen Azubi erhalten. Dieser fehlt unentschuldigt auf der Arbeit, auch in der Berufsschule. Es wurde versucht Kontakt zu ihm aufzunehmen, aber ohne Erfolg (Telefon, Email, sogar persönlich geklingelt). Mit-Auszubildende haben aber angegeben, dass er seine Nachrichten liest und er auch im Urlaub war (hat er auf sozialen Netzwerken gepostet). Er wurde auch abgemahnt, jedoch meldet er sich auch darauf nicht.
Nun ist es so, dass ich mir unsicher bin, ob ich etwas Spezielles bei der Kündigung beachten muss.
Ich weiß, dass wir 3 Tage Zeit haben darauf zu reagieren. Wir haben nach HPVG lediglich ein Anhörungsrecht. Selbst wenn wir uns dagegen aussprechen, kann die Dienststelle die außerordentliche Kündigung durchziehen.
Der Azubi kann dann innerhalb von 3 Wochen Klage einreichen.
Meine Frage, muss ich noch etwas beachten? Muss z.B. in der Vorlage an den Personalrat stehen, dass sie ihn verhaltensbedingt kündigen wollen? Es steht nur drin, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen wollen.
Aus unserer Sicht könnte eine psychische Erkrankung vorliegen (wir haben da ein paar "unter-der-Hand-Infos", die wir natürlich offiziell nicht nutzen können). Wenn wir davon ausgehen, dass sein Verhalten nicht verhaltensbedingt, d.h. nicht schuldhaft ist, wäre jedoch die Frage, was man ihm anbieten könnte?
Und weiß jemand, was mit der 2-Wochen-Frist gemeint ist? "Arbeitgeber ist nur zu einer Kündigung berechtigt, wenn ihm die Kündigungsgründe nicht länger als 2 Wochen bekannt sind." Was genau bedeutet das? Er muss zwei Wochen nach der Abmahnung gekündigt haben? Der Azubi fehlt nämlich schon länger als zwei Wochen?!
Und eine letzte Frage: auf der Vorlage für den PR stehen keine Sozialdaten (normalerweise war das sonst immer dabei). Ist das ein Muss?
Sorry für den langen Text und danke schonmal für die Hilfe Smile
Liebe Grüße
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#2

014 ,
es geht hier also um das Personalvertretungsrecht in Hessen. Rechtsgrundlage, die Du meinst ist hier wohl

§ 78 HPVG – Fälle der Mitwirkung in Personalangelegenheiten

(1) Der Personalrat wirkt mit bei
  1. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  2. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beschäftigte es beantragt.
(2) 1Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. 2Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

Ich würde hier einen Erörterungstermin bei der Dienststelle fordern und darauf hinweisen, dass der Personalrat zuvor mit dem Betroffenen Kontakt aufnehmen möchte. Das wird zwar nichts bringen, aber der Personalrat hat damit gezeigt, dass er mit dieser Maßnahme nicht einverstanden ist und Bedenken hat. Das könnte dem Betroffenen bei einer eventuellen Klage vor dem Arbeitsgericht helfen.
Aber vielleicht hat ja eine Kollegin oder ein Kollege aus Hessen hierbei mehr Erfahrung. Bis dahin
liebe Grüße
delme1
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#3

Die 2-Wochen-Frist startet erst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Erkenntnisse gewonnen hat. Das ist bei einem fortgesetzten Fehlen mit einigen Spielraum versehen. Auf jeden Fall muss man nach der Abmahnung ein wenig abwarten ob der Beschäftigte das Verhalten ändert.

Ob man Mängel der Information des PR angeht oder nicht muss man sehen. Die fehlenden Sozialdaten führen nicht immer zur Angreifbarkeit der Kündigung. Machen aber dem Arbeitgeber vor Gericht probleme. Andererseits kann man dadurch die Frist und den Kündigungszeitpunkt nach hinten schieben.

Man sollte eine Stellungnahme abgeben wo man Bedenken gegen die Kündigung erhebt und betont man sollte weiter Versuchen Kontakt zum Azubi aufzunehmen um eine Lösung zur Beendigung der Ausbildung zu finden. Man sollte die Sondersituation Ausbildung in der Vordergrund stellen.

Vielleicht führt ja die Kündigung dazu, dass der Azubi reagiert. Dann sollte man beim Arbeitgeber anregen das er noch eine Chance gibt.

Hinsichtlich der vermuteten psychischen Probleme ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nicht von der Notwendigkeit der Krankmeldung befreien. Insbesondere wenn er auch noch im Urlaub war (während der aktuellen Abwesenheit?) würde das ein Gericht bei Kenntnis zum Nachteil des Beschäftigten auslegen.
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