Kündigung unwirksam wenn keine Anhörung
#1

Hallo,

ist es nach HPVG und SGB IX so, dass eine Kündigung sogar in der Probezeit unwirksam ist, wenn PR und SBV nicht angehört worden sind? Bzgl. SBV natürlich nur, wenn es eine gibt?

Danke.

MfG
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#2

Hallo,
also Kündigung in der Probezeit keine Mitwirkung des PR nach HPVG:
"...Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer mit bei..
10. ordentlicher Kündigung außerhalb der Probezeit."

Bei normalen AN muß die SBV grundsätzlich nicht angehört werden !


Nur bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten gibt es neue Urteile, da ist das anders, nach meiner Rechtsauffassung:
Arbeitgeber haben bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitenden besondere Pflichten. Das gilt auch schon für die Probezeit, hat das Arbeitsgericht Köln zuletzt entschieden. Was ist zu beachten, um die Unwirksamkeit einer Kündigung zu vermeiden?

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmende haben grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. Bei einer Kündigung ist frühzeitig der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und zumeist das Integrationsamt zu beteiligen. Innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit braucht es nach deutschem Recht keine soziale Rechtfertigung und keine Zustimmung des Integrationsamts für eine Kündigung. Doch hier gilt es genauer hinzuschauen.
Aktuelle Rechtsprechung erweitert Kündigungsschutz

Eine neuere EuGH-Entscheidung zeigt, dass eine Kündigung auch in der Probezeit nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Luxemburger Richter haben klargestellt, dass Arbeitgeber Mitarbeitende, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, unter Umständen anderweitig beschäftigen müssen.

Auch das Arbeitsgericht Köln erklärte kürzlich die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers für unwirksam. Der Arbeitgeber hätte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schon in der Probezeit mit einem Präventionsverfahren entgegentreten müssen.

Gruß
Michael K
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