30.11.2022, 17:57
Hallo
ich hätte eine Frage zur Jahressonderzahlung zum Tarif TV-V. Hier steht:
Der § 16 Sonderzahlung TV-V lautet:
(1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.
Darf mir die Jahressonderzahlung im folgenden Fall gekürzt werden?
Ich war vom 04.04. bis 26.08. krank. In den ersten 6 Wochen erhielt ich Entgeltfortzahlung. Anschließend Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Ich bin 10 Jahre im Unternehmen und mir steht Krankengeldzuschuss bis 39 Wochen zu. Mir hat der Arbeitgeber nun die Sonderzahlung gekürzt. Meiner Meinung nach zu Unrecht, oder?
ich hätte eine Frage zur Jahressonderzahlung zum Tarif TV-V. Hier steht:
Der § 16 Sonderzahlung TV-V lautet:
(1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.
Darf mir die Jahressonderzahlung im folgenden Fall gekürzt werden?
Ich war vom 04.04. bis 26.08. krank. In den ersten 6 Wochen erhielt ich Entgeltfortzahlung. Anschließend Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Ich bin 10 Jahre im Unternehmen und mir steht Krankengeldzuschuss bis 39 Wochen zu. Mir hat der Arbeitgeber nun die Sonderzahlung gekürzt. Meiner Meinung nach zu Unrecht, oder?