Theoretisch zumindest (praktisch aber auch
) kann sich eine Entgeltgruppe 7 nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L folgendermaßen ergeben:
"Ausgangsentgeltgruppe": Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
Zudem erfüllt die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 12 TV-L die Tätigkeitsmerkmale (bzw. die sog. Heraushebungsmerkmale) der Entgeltgruppe 6 (vielseitige Fachkenntnisse) und der Entgeltgruppe 8 (mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen).
Sofern der Beschäftigte die o. g. abgeschlossene
Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5
nicht besitzt, aber dennoch Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8, die nach dem sog. Baukastensystem die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 und 5 (siehe dortige Verweisungen) beinhaltet, kommt die sog. "Minus 1-Regelung" zum Tragen. Siehe Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:
"
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasstwerden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen
Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält. Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächstniedrigere Entgeltgruppe."
Für die o. g. Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 hätte dies dann eine Eingruppierung nach
Entgeltgruppe 7 zur Folge (wenn die Ausbildung fehlt). Die "nächst niedrigere Entgeltgruppe" ist dabei im Übrigen die nach der Entgelttabelle und nicht die in den jeweiligen Abschnitten der Entgeltordnung für die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale enthaltene.
Diese Konstellation eignet sich wohl aber eher für einen Klausurfall oder eine Frage im Rahmen einer mündlichen Prüfung als für eine Stellenausschreibung.