22.10.2018, 22:08
Hallo an Alle,
ich wende mich an diese Forum um eine grundsätzliche Frage zu klären. Wir sind ein örtlicher Personalrat der in den Geltungsbereich des BPersVG fällt.
Unser Vorsitzender ist aufgrund einer Erkrankung befristet voll erwerbsgemindert. Sein Arbeitsverhältnis ruht. Er hat seine Mitgliedschaft im Personalrat nicht niedergelegt. Ein neuer Vorsitzender ist gewählt und im Amt.
Wie verhält sich das mit seiner Mitgliedschaft im Personalrat sollte er während der Amtszeit wieder genesen und den Dienst wieder aufnehme?
Es geht nicht um den Vorsitz sondern „nur“ um seine Funktion als ordentliches Mitglied.
Im §29 BPersVG steht:
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
Weiß Jemand Rat ? Gibt es ähnliche Fälle?
Danke für eine Antwort
ich wende mich an diese Forum um eine grundsätzliche Frage zu klären. Wir sind ein örtlicher Personalrat der in den Geltungsbereich des BPersVG fällt.
Unser Vorsitzender ist aufgrund einer Erkrankung befristet voll erwerbsgemindert. Sein Arbeitsverhältnis ruht. Er hat seine Mitgliedschaft im Personalrat nicht niedergelegt. Ein neuer Vorsitzender ist gewählt und im Amt.
Wie verhält sich das mit seiner Mitgliedschaft im Personalrat sollte er während der Amtszeit wieder genesen und den Dienst wieder aufnehme?
Es geht nicht um den Vorsitz sondern „nur“ um seine Funktion als ordentliches Mitglied.
Im §29 BPersVG steht:
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
Weiß Jemand Rat ? Gibt es ähnliche Fälle?
Danke für eine Antwort