Nebenberuflich Arbeiten
#1

Hallo ihr Lieben,

ich fange im September das duale Studium Bachelor of Laws an, bin aktuell aber noch an einer anderen Uni als Hilfskraft angestellt. Könnte ich, wenn ich die Möglichkeit bekomme, an der anderen Uni die Nebentätigkeit weiter ausüben? Ich würde auf 7-10h/Woche verkürzen und arbeite immer im Homeoffice

LG
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#2

Absolvierst Du das Studium als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) oder als Beamter?
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#3

(17.03.2021, 18:29)Gast schrieb:  Absolvierst Du das Studium als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) oder als Beamter?

Als Beamter
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#4

(17.03.2021, 19:25)Gast schrieb:  
(17.03.2021, 18:29)Gast schrieb:  Absolvierst Du das Studium als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) oder als Beamter?

Als Beamter

Dann müssen wir noch erfahren, in welchem Bundesland. Denn Beamtenrecht ist überwiegend Landesrecht. Es sei denn Du bist beim Bund.
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#5

Beispiel NRW:

§ 49 LBG NRW – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

1. zur Übernahme eines Nebenamtes,

2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes und

3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
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#6

Hallo,

ich selbst absolviere in einer Kommune in NRW auch das Studium zum Bachelor of Laws. Mir wurde eine Nebentätigkeit im Umfang von maximal 8 Wochenstunden erlaubt. Wichtig ist nur, dass du es von deinem Dienstherrn genehmigen lässt.

Liebe Grüße
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#7

(22.03.2021, 14:30)Gast schrieb:  Hallo,

ich selbst absolviere in einer Kommune in NRW auch das Studium zum Bachelor of Laws. Mir wurde eine Nebentätigkeit im Umfang von maximal 8 Wochenstunden erlaubt. Wichtig ist nur, dass du es von deinem Dienstherrn genehmigen lässt.

Liebe Grüße
Vielen Dank für deine Antwort Smile! Darf ich Fragen was du nebenberuflich machst? Und wie funktioniert das von Dienstherrn genehmigen zu lassen? Gibt es da Anträge oder muss ich mein Okay von der Ausbildungsleitung holen?
Wie funktioniert die ganze Sache eigentlich mit den Versicherungen? Als Beamter ist man ja meistens privat versichert. Gibt es dann Komplikationen mit der nebenberuflichen Tätigkeiten?
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#8

(22.03.2021, 18:20)Gast schrieb:  
(22.03.2021, 14:30)Gast schrieb:  Hallo,

ich selbst absolviere in einer Kommune in NRW auch das Studium zum Bachelor of Laws. Mir wurde eine Nebentätigkeit im Umfang von maximal 8 Wochenstunden erlaubt. Wichtig ist nur, dass du es von deinem Dienstherrn genehmigen lässt.

Liebe Grüße
Vielen Dank für deine Antwort Smile! Darf ich Fragen was du nebenberuflich machst? Und wie funktioniert das von Dienstherrn genehmigen zu lassen? Gibt es da Anträge oder muss ich mein Okay von der Ausbildungsleitung holen?
Wie funktioniert die ganze Sache eigentlich mit den Versicherungen? Als Beamter ist man ja meistens privat versichert. Gibt es dann Komplikationen mit der nebenberuflichen Tätigkeiten?
Das würde mich auch sehr interessieren. Fange am 01.09 den Bachelor of Law (in einer Großstadt in NRW) an.
Ich arbeite zurzeit in einer Uni als Studentische Hilfskraft auf Honorarbasis (12 Stunden die Woche) und frage mich, ob ich den Job jetzt zum 01.09 kündigen muss, oder wie es dann mit der Versicherung usw aussieht.
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#9

(01.02.2023, 16:00)Gast schrieb:  
(22.03.2021, 18:20)Gast schrieb:  
(22.03.2021, 14:30)Gast schrieb:  Hallo,

ich selbst absolviere in einer Kommune in NRW auch das Studium zum Bachelor of Laws. Mir wurde eine Nebentätigkeit im Umfang von maximal 8 Wochenstunden erlaubt. Wichtig ist nur, dass du es von deinem Dienstherrn genehmigen lässt.

Liebe Grüße
Vielen Dank für deine Antwort Smile! Darf ich Fragen was du nebenberuflich machst? Und wie funktioniert das von Dienstherrn genehmigen zu lassen? Gibt es da Anträge oder muss ich mein Okay von der Ausbildungsleitung holen?
Wie funktioniert die ganze Sache eigentlich mit den Versicherungen? Als Beamter ist man ja meistens privat versichert. Gibt es dann Komplikationen mit der nebenberuflichen Tätigkeiten?
Das würde mich auch sehr interessieren. Fange am 01.09 den Bachelor of Law (in einer Großstadt in NRW) an.
Ich arbeite zurzeit in einer Uni als Studentische Hilfskraft auf Honorarbasis (12 Stunden die Woche) und frage mich, ob ich den Job jetzt zum 01.09 kündigen muss, oder wie es dann mit der Versicherung usw aussieht.

Kündigen musst Du nicht. Sprich darüber mit Deiner Behörde, damit Du eine Nebentätigkeitsgenehmigung bekommst. 12 Stunden / Woche erscheinen mir allerdings etwas viel. Solltest Du an der FH schlechte Noten haben, in der Behörde schlechte Beurteilungen bekommen oder viel krank sein, kann es sein, dass der Nebenjob in der Behörde nicht mehr so gerne gesehen wird.

Bezüglich Krankenversicherung suche Dir eine private Krankenversicherung (z.B. DBV). Daneben bist Du beihilfeberechtigt.
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#10

Du darfst maximal 8 Stunden in der Woche einem Nebenjob nachgehen zum Studium.
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