Hallo Roland,
das find ich spitze. Wenigstens einer der sich ein wenig um seine Kollegen kümmert.
Mit den Ver.di Leuten habe ich bisher immer sehr gute Erfahrungen gemacht.
Viele Grüße!
von einem der mit dem Markenzeichen
Ver.di Mitgliederservice unterwegs ist.
23.02.2011, 12:52
Hallo und Danke an alle!
Es war zwar interessant, den Thread noch weiter zu verfolgen, aber so wirklich geholfen hat er - zumindest mit meinem Anliegen - leider nicht.
Ich bin BR-Vorsitzende. Bei uns sind nur öffentlichen Angestellten Gleichgestellte angestellt (welch ein Satz :-) Wir leben (und erleiden) den TVöD...
Ich werde mich noch nach einer eindeutigen Antwort umsehen und euch dann hier im Forum entsprechend informieren.
Gruß, godesia
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Moin,
komische Antworten, die hier zum Teil gegeben werden. Bei Beschäftigten nach TVöD gilt § 2 Abs. 2:
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
Das regelt eine Nebentätigkeit im Sinne einer fortgesetzten Tätigkeit. Mehrere geringfügige Verdienste werden, wie bei unterschiedlichen Arbeitgebern, zusammengerechnet und lösen eine Sozialversicherungspflicht aus (sofern der Mindestbetrag zusammen überschritten wird.
Ein Honorarvertrag ist unter gleichen Voraussetzungen zulässig. Zu berücksichtigen sind gleichermaßen die Voraussetzungen für Nebentätigkeiten und die Arbeitsschutzregelungen.
Grüße
1887