17.10.2018, 14:27
Hallo zusammen,
ich bin gelernte Kauffrau Groß- und Aussenhandel. Im Dezember soll ich bei der Stadt (NRW), als Sachbearbeiterin Personal in E9a anfangen und man sagte mir, ich muß wohl den Verwaltungslehrgang 1 besuchen.
Ich habe mittlerweile soviel gelesen, dass ich mittlerweile total verunsichert bin, ob ich das überhaupt muss. Die Ausnahmen der Prüfungsvorschriften sind so unverständlich definiert, dass ich es nicht klar deuten kann. Auf der Ver.di Seite findet man das hier dazu... "Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Die bisher durch § 25 und die Anlage 3 zum BAT geregelte Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist jetzt in der Vorbemerkung Nr. 7 enthalten. Wie bisher gilt sie nur im Tarifbereich West (mit Ausnahme von Bremen, Hamburg und Hessen) und nur für Beschäftigte im Büro–, Buchhalterei–, sonstigen Innendienst und Außendienst, im Kassen- und Rechnungswesen und in Sparkassen (Absätze 1 und 7 der Vorbemerkung Nr. 7). In Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs–, Nahverkehrs- und Hafenbetrieben findet sie keine Anwendung (Absatz 5). Für die neu geschaffenen Alternativen der Eingruppierung in den Entgeltgruppen 5 bis 9a bei abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie in den Entgeltgruppen 9b bis 12 bei abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (siehe unten) gilt sie ebenfalls nicht (Absatz 2 Satz 3)."
Kann mir hier bitte jemand was dazu sagen?
Vielen Dank vorab!
ich bin gelernte Kauffrau Groß- und Aussenhandel. Im Dezember soll ich bei der Stadt (NRW), als Sachbearbeiterin Personal in E9a anfangen und man sagte mir, ich muß wohl den Verwaltungslehrgang 1 besuchen.
Ich habe mittlerweile soviel gelesen, dass ich mittlerweile total verunsichert bin, ob ich das überhaupt muss. Die Ausnahmen der Prüfungsvorschriften sind so unverständlich definiert, dass ich es nicht klar deuten kann. Auf der Ver.di Seite findet man das hier dazu... "Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Die bisher durch § 25 und die Anlage 3 zum BAT geregelte Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist jetzt in der Vorbemerkung Nr. 7 enthalten. Wie bisher gilt sie nur im Tarifbereich West (mit Ausnahme von Bremen, Hamburg und Hessen) und nur für Beschäftigte im Büro–, Buchhalterei–, sonstigen Innendienst und Außendienst, im Kassen- und Rechnungswesen und in Sparkassen (Absätze 1 und 7 der Vorbemerkung Nr. 7). In Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs–, Nahverkehrs- und Hafenbetrieben findet sie keine Anwendung (Absatz 5). Für die neu geschaffenen Alternativen der Eingruppierung in den Entgeltgruppen 5 bis 9a bei abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie in den Entgeltgruppen 9b bis 12 bei abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (siehe unten) gilt sie ebenfalls nicht (Absatz 2 Satz 3)."
Kann mir hier bitte jemand was dazu sagen?
Vielen Dank vorab!