Rückforderung wg. Fehler des AG
#1

Guten Abend!

Ich habe ein leidiges Thema...

Bei einem Bekannten (Bautechniker) wurde nach 4,5 Monaten festgestellt, dass die bereits gewährte (und bezahlte) neue "Stufe" 9/5 TVöD so nicht korrekt festgestellt worden wäre, sondern vielmehr der Stufen-Aufstieg von 4 nach 5 nicht nach 4 Jahren, sondern erst nach 9 Jahren durchgeführt werden kann.
Als Grund wurde angegeben, dass die Stelle nach altem BAT Vb plus Vergütungsgruppenzuschlag "gesetzt" ist.
In den ganzen 4,5 Jahren hat es der AG aber nicht geschafft, eine Stellenbeschreibung abzugeben.

Eine ABSOLUTE Frechheit.

Wie kann sich der Kollege gegen die Rückforderung wehren?

Wenn ich schon dabei bin:
Nach welchem Zeitraum hat der Kollege einen Anspruch auf Bearbeitung seiner Stellenbeschreibung? Die liegt auch schon knappe 2 Jahre bei der entsprechenden Abteilung...und liegt und liegt und liegt...SAUHAUFEN

Würde mich sehr über ein Feedback freuen.

Schönen Abend noch
Torsten
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#2

Moin,

der Kollege kann sich vor dem Arbeitsgericht wehren, wird aber keinen Erfolg haben. Unterläuft ein Fehler bei der Gehaltsberechnung kann dieser in bestimmten, hier eingehaltenen, Fristen korrigiert werden.

Was die Eingruppierung betrifft, ist eine Bearbeitungszeit von 2 Jahren sicher zu lang. Der Kollege kann aber jederzeit vor das Arbeitsgericht ziehen und eine höhere Eingruppierung einklagen. Er ist vor dem Arbeitsgericht allerdings nachweispflichtig.

Erfolg würde allerdings auch diese Klage nicht haben, da er als staatlich geprüfter Techniker mit Vb Fallgruppe 16 in der höchsten für ihn erreichbaren Entgeltgruppe eingruppiert ist.

Grüße
1887
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#3

Danke schön!

Glg Torsten
Ach nochwas:
Der Kollege nimmt aber andere Tätigkeiten wahr, als für Techniker üblich wären.

U.a. Pflege von Datenbanken. Das ist ja im alten BAT kaum geregelt. Was ist da zu tun?
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#4

Moin,

die Pflege von Datenbanken ist in der Regel eine Zusammenhangstätigkeit, die auf allen möglichen Arbeitsplätzen zwischen EG 5 und EG 13 auftauchen kann... Fällt einem Arbeitsnehmer eine Tätigkeit schwer, weil sie außerhalb seiner Ausbildung liegt, ist dies kein Indiz für eine höhere Eingruppierung. Im Gegenteil, liegt eine im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geforderte Ausbildung nicht vor, erfolgt die Eingruppierung in der nächstniedrigeren Eingruppierung.

Viele Tätigkeitsmerkmale sind so beschrieben, dass man sie auch heute noch anwenden kann. Bei den Vermessungstechnikern war bei Tarifvertragsschluss GIS sicherlich noch unbekannt. Die Tätigkeitsmerkmale stellen hier jedoch abstrakte Anforderungen. Mit Hilfe der aktuellen Ausbildungsinhalte lässt sich heute auch ein GIS Arbeitsplatz bewerten.

Viele Grüße
1887
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#5

(22.05.2013, 13:36)torstenbuller schrieb:  Ach nochwas:
Der Kollege nimmt aber andere Tätigkeiten wahr, als für Techniker üblich wären.

U.a. Pflege von Datenbanken. Das ist ja im alten BAT kaum geregelt. Was ist da zu tun?

Dies wurde auch schon im alten BAT geregelt und zwar unter (Datenverarbeitung) Datenerfassung.

Gruß Merger
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#6

Dann schauen wir mal.

Vielen Dank

MfG
Torsten
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