Reinigungsaufgaben in der Verwaltung für Rettungsassistenten
#1

Hallo!

Ich wollte mich mal informieren, ob es rechtens ist, dass Rettungsassistenten im Rahmen der stellenbezogenen Reinigungsaufgaben, wie z.B. Reinigung der Fahrzeughalle, der Rettungsfahrzeuge und des Arbeitsmaterials, auch Verwaltungsräume bzw. Teile der Verwaltungsräume reinigen. Im expliziten Fall geht es darum, dass die Wachleitung gedenkt, die Rettungsassistenten zum Putzen der Türblätter, Fensterbänke und anderer Flächen in den Verwaltungsräumen der Feuer- und Rettungswache zu verdonnern.
Kann mir vielleicht jemand eine stichfeste Aussage zu diesem Thema leisten? Unser derzeitiger Personalrat hat leider, sagen wir mal, nicht denn nötigen Grip, um uns da mal ein bisschen Rückendeckung zu geben. Wir fordern auch schon seit Jahren eine eindeutige Arbeitsplatzbeschreibung für uns.

Grüsse
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#2

Auch wenn es jetzt keine Antwort in deinem Sinne sein wird...
Im Rahmen des Direktionsrechts kann dir der Arbeitgeber (fast) jeden Scheiß auftragen, der nicht gegen die guten Sitten oder die Menschenwürde verstößt. Eine Stellenbewertung ist ja nur die Grundlage für eine Eingruppierung, deshalb können im Einzelfall trotzdem andere Aufgaben (zeitweise oder auf Dauer) übertragen werden. In eurem Sinne hoffe ich nur, dass sich dann an der Stellenbewertung nichts ändert, da dies stark nach "einfachen Tätigkeiten" klingt...
Aber nichts desto trotz - der Personalrat ist hier wohl der beste Ansprechpartner.
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#3

das direktionsrecht des arbeitgebers hat grenzen ! ist im arbeitsvertrag " wird als Rettungsassistent eingestellt...." niedergeschrieben und erfolgte keine genaue beschreibung der tätigkeiten, so gelten grundsätzlich die dem berufsbild gemäss rettassg definierten aufgaben. Beispiel: wenn du als personalsachbearbeiter eingestellt bist kann der chef dir nicht auftragen, das büro zu putzen und zu saugen !
darüberhinaus gilt der tarifvertrag. da heisst es z.b. im tvöd dass " ...dem angestellten nur tätigkeiten seiner vergütungsgruppe entsprechend zugeteilt werden dürfen. die arbeitsgerichte sehen es teilweise so, dass niedere tätigkeiten nur max. 2 vergütungsgruppen unter deiner sein können, d.h. eine putzfrau hat tvöd 1 oder 2 . wenn du 5 hast, kann der arbeitgeber das von dir nicht verlangen.
wende dich doch mal an den fachbereich 3 der verdi auf kreisebene, die machen deinem personalrat schon beine, wenn die so arbeitgeberfreundlich sind.
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#4

Als Rettungsmensch hast du doch sicherlich eine Ausbildung machen müssen. Dazu wird es auch sicherlich einen Ausbildungsplan geben. Diesen Plan würde ich mir mal genauer durchlesen. Reinigen von Instrumenten ist ja ok. Den Arbeitsplatz besenrein zu halten auch, in meinen Augen. Alles was darüber hinaus geht, wäre mir zu viel.

Selbst von einer Reinigungskraft, kann ich etwas mehr verlangen, als nur zu reinigen. Man sollte die Reinigung von Amtsstuben nicht unterbewerten.

Ich würde wie folgt argumentieren: Der Einsatz von chemischen Reinigungsmittel, können bei falscher oder unsachgemäßer Anwendung z.B. beim Reinigen zu Gesundheitsschäden des im Raum befindlichen Personals führen und sollte auch nur von dem Personal durchgeführt werden, die eine entsprechende Ausbildung haben.

Zumindest in diese Richtung, könnte man eine Kerbe schlagen.
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