Rufbereitschaft Ruhezeiten und Entgeld
#1

Hallo,
in meiner Kommune (NRW) muss Rufbereitschaft geleistet werden für Einweisungen nach dem PsychKG. Diese Bereitschaft muss jeweils von Mittwoch ab 16 Uhr bis zum nächsten Mittwoch 07.30 Uhr AUßERHALB der normalen Arbeitszeit geleistet werden. Daneben leistet man noch seinen normalen Dienst von 39 Std./Woche. Bei dieser Rufbereitschaft werde fast jeden Tag/Nacht mindestens einer bzw. auch sehr häufig mehreren Einsätze  fällig. Einen Tag (Nacht) ohne Einsatz ist eher die Seltenheit. Je nach Umfang der Einsätze in einer Nacht und das über mehrere Tage, ist man manchmal nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen um zum Einsatzort zu fahren. Das wurde schon mehrfach bemängelt, seitens des AG wird hier gesagt, man kann ja dann später zur Arbeit kommen und hierbei werden dann natürlich die durch die Rufbereitschaft erzielten Stunden abgezogen! Wenn man dann später zum Dienst erscheint, kann man die normale Arbeitszeit nicht mehr erreichen, da man ja bereits ab 16 Uhr wieder Rufbereitschaft hat. Für die Rufbereitschaft erhält man als Überstunden "nur" die tatsächlich gefahrenen Einsatzzeiten. Als Entgeld bekommt man pro Arbeitstag eine Pauschale und für die Einsatzzeiten abhängig vom Tag und Uhrzeit noch eine Zulage.
Hier stellen wir uns folgende Fragen:
1.) Ist es überhaupt zulässig, dass der Arbeitgeber neben dem normalen Dienst eine Rufbereitschaft von einer Woche fordert, in der es immer zu wenigstens 10, manchmal bis zu 20 Einsätzen kommt. Gerade im Hinblick auf die Ruhezeiten und auch nicht zu vergessen, dass wenn der Arbeitnehmer einen Unfall wegen Übermüdung baut, in die Haftung genommen wird
2.) Muss der Arbeitgeber Jemanden vom normalen Dienst (bezahlt) freistellen, wenn dieser durch Einsatzzeiten in der Nacht die Ruhezeiten nicht eihnalten kann?
3.) Gibt es dazu Rechtsprechung?

Danke für die Hilfe.
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#2

1. Grundsätzlich ist dies zulässig. Je nach Details kann es im Ergebnis nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt sein. (Wenn die genannten Einsätze ganz überwiegend in der späten Nacht sind etc. Dann müsste man die Belastung ggf. so aufteilen, dass die Rufbereitschaft nach wenigen Tagen zu anderen Beschäftigten geht. Dafür ist man dann aber auch schneller wieder dran...)
Was sagt der Personalrat? Er ist da ja in der Mitbestimmung...

2. Meist nicht bezahlt. Kommt ein wenig auf die Vorgaben zur Arbeitszeit an. Gibt es eine eindeutige Regelung, dass an Tages der Rufbereitschaft ab 16 Uhr nicht mehr normal gearbeitet werden darf?

3. Es gibt eine umfangreiche Rechtssprechung zum Thema.
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#3

Die Ruhezeiten und die max. Arbeitszeit sind einzuhalten. Also 11 Stunden Ruhezeit und max. 10 Stunden tägl. Arbeitszeit. Sofern nicht durch Dienstvereinbarung davon abgewichen wurde.
Bekommt ihr die Rufbereitschaft und Einsätze auch nach § 8 TVöD richtig vergütet?
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#4

ich finde das Thema Rufbereitschaft ist sehr komplex und auf gesetzlicher und tariflicher Ebene glänzen die Vorgaben durch Ungenauigkeit und Praxisferne.
Bzgl. des Eingangsbeitrags sollte man u.a. erst mal klären, ob es sich bei so häufigen Einsätzen nicht eher um einen Bereitschaftsdienst handelt als "nur" um Rufbereitschaft. Das ändert zwar nicht sehr viel an den wachsweichen Reglungen zur Umsetzung von Ruhezeiten, aber es würde zumindest die Basis der Zulagen verbessern.

Ansonsten glaube ich, dass sich ganz viel durch eine Dienstvereinbarung regeln lässt bzw. geregelt werden muss.

Wenn es jemanden gibt, der für das Thema "eigentlich darf der AN nicht mehr arbeiten, weil Ruhezeit nicht erfüllt - wer bezahlt? oder ist der AN der Leidtragende?" eine gute und vernünftige Regelung gefunden hat (am besten mit Rechtsgrundlagen), der möge mir helfen  P033
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