S15 oder S17?
#1

Hallo zusammen,

ich bin bei einer Stadt als Sachgebietsleitung für die Jugendsozialarbeit an Schulen eingesetzt. Mir "unterliegen" 21 Sozialpädagogen, davon 9 in Vollzeit. Ich werde nach S15 bezahlt. Nun meine Frage: mir wurde mal gesagt, dass eine Leitungsstelle- sofern man für mehr als 5 Vollzeit SozPäds. zuständig ist - mit S17 eingruppiert wird. Im Netz finde ich hierzu nichts. Ist das vielleicht von Kommune zu Kommune unterschiedlich?
Kann jemand Auskunft geben?
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#2

Beinhaltet die Sachgebietsleitung vollständige Personal- und Fachverantwortung etc. oder liegt diese bei der Referats-/Abteilungsleitung?

Bei einer echten Leitungsstelle ist S15 nicht möglich, da dann ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bilden wäre. Diese wäre dann in S17 zu bewerten.
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#3

Danke für die schnelle Rückantwort. Was bedeutet eine vollständige Personal- und Fachverantwortung? Natürlich stimme ich mich mit meiner Abteilungsleitung ab - letzten Endes entscheide ich über Urlaub, Fortbildungen etc.
Mit der Vielzahl der päd. Mitarbeiter*innen ist nicht "zu punkten"?
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#4

Der Unterschied zwischen S15 und S17 ist der Zeitanteil besondere Schwierigkeit und Bedeutung. 33,33% bis 49,99% S15 ab 50%. Bei Leitung wird ein einheitlicher Arbeitsvorgang gebildet. Dieser kann für Sozialarbeiter/innen nicht zu S15 führen. Wenn man keinen einheitlichen Arbeitsvorgang hat müsste man die Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen versehen und entsprechend bewerten. Es gibt kein pauschales Kriterium über die Zahl der Köpfe. Allerdings kann es ein Indiz für mehr höherwertige Tätigkeit sein. Das Argument mit einheitlichem Arbeitsvorgang ist grundsätzlich leichter gerichtlich durchsetzbar als die Unterscheidung zwischen 50% oder <50%...

S15
"6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht
vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt."

S17
"6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht
vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)"
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#5

Hinsichtlich Leitung hilft dies vielleicht weiter:
LAG Köln, Urteil vom 17.11.2014 - 2 Sa 566/14

Allgemein zu Leitung:
BAG, Urt. v. 12.12.2012 – AZR 199/11
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