Stellenbewertung anfechten???
#1

Hallo liebes Forum.

Ich bin bei einer Kommune in Hessen beschäftigt.

In 2015 habe ich mich auf eine EG 9 Stelle beworben und diese bekommen. Mit Beginn der neuen Stelle habe ich an der Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt teilgenommen und diese vor kurzen erfolgreich beendet.

Mein AG sagte mir, als ich die neue Stelle angetreten habe, ich bekomme keine EG9, weil ich die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Also wurde ich erst von EG 6 nach EG 8 höhergruppiert.

Während der Fortbildung habe ich aber gelernt, dass mir von Anfang an die EG 9 zugestanden hätte.
In 2017 habe ich deshalb die Höhergruppierung nach 29b beantragt.
Mein AG meinte, dass somit eine neue Stellenbeschreibung erstellt werden muss und der Kommunale Arbeitgeberverband die Stelle neu zu bewerten hat. Also habe ich eine Stellenbeschreibung erstellt.

Nun ist das Ergebnis der Stellenbewertung da. Laut KAV ist es eine EG8 Stelle.

Gibt es Möglichkeiten gegen diese Stellenbewertung vorzugehen?? Schließlich hat mein AG die Stelle damals mit EG 9 ausgeschrieben. Ich habe mich natürlich darauf verlassen, dass ich in die EG 9 eingruppiert werde.
Jetzt habe ich mir fast 3 Jahre den A..... aufgerissen für nichts!!

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen oder habt Tipps wie ich vorgehen soll.

P.S. Meine Vorgängerin war in der EG9 eingruppiert, da die Stelle schon mal in der Vergangenheit durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund bewertet wurde. An den Aufgaben zu früher hat sich auch nichts geändert, das hat selbst mein AG durch Aktenvermerk festgehalten.
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#2

Im ersten Schritt sollte man Informationen sammeln. Versuchen an die alte und neue Bewertung der Stelle heranzukommen. Den PR ansprechen da je nach Details der PR zu beteiligen sein könnte.

Soweit man davon ausgeht, dass die übertragenen Tätigkeiten tatsächlich E9a oder E9b ist könnte man eine Eingruppierungsklage in betracht ziehen. Dann auch umgehend Anspruch auf ensprechende Bezahlung schriftlich geltend machen. Allerdings ist die Beweislast da voll bei dir. Eingruppierungsklagen sind nur sehr selten erfolgreich.

Man sollte mit dem Vorgesetzten sprechen und überlegen sich ggf. intern und extern auf andere Stellen zu bewerben.
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#3

Danke für deinen Beitrag
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#4

(11.06.2018, 18:28)Gast schrieb:  D020 Im ersten Schritt sollte man Informationen sammeln. Versuchen an die alte und neue Bewertung der Stelle heranzukommen. Den PR ansprechen da je nach Details der PR zu beteiligen sein könnte.

Soweit man davon ausgeht, dass die übertragenen Tätigkeiten tatsächlich E9a oder E9b ist könnte man eine Eingruppierungsklage in betracht ziehen. Dann auch umgehend Anspruch auf ensprechende Bezahlung schriftlich geltend machen. Allerdings ist die Beweislast da voll bei dir. Eingruppierungsklagen sind nur sehr selten erfolgreich.

Man sollte mit dem Vorgesetzten sprechen und überlegen sich ggf. intern und extern auf andere Stellen zu bewerben.
014 014 , Gast schrieb:
"Eingruppierungsklagen sind nur sehr selten erfolgreich."
Das würde ich so nicht unterschreiben. Bei uns haben schon mehrfach Kollegen ihre Klage gewonnen und ihre richtige Eingruppierung erhalten. Meines Wissens erhält Du auch sehr gute Unterstützung durch eine Gewerkschaft. Viele, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind und keine Rechtschutzversicherung haben, scheuen aber die anfallenden Kosten. Darauf bauen aber auch viele Dienststellen.
Ich würde sagen: Es kommt darauf an! D020
LG
delme1
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#5

Wenn man gegen die zu Gericht zieht, machen sie einen anderweitig fertig, sofern man gewinnen sollte. Das ist alles reine und pure Theorie. Die Rechtsprechung ist darüber hinaus über die letzten Jahrzehnte kontinuierlich arbeitnehmerfeindlicher geworden. Als Tarifler ist man eben immer der Depp.
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#6

Hallo,

ich habe bisher 12 Eingruppierungsfeststellungsklagen (als SGL Verwaltungsorganisation) betreut und davon keine einzige verloren und lediglich bei einer einen Vergleich geschlossen, der der Wunsch einer weichherzigen Behördenleitung zu verdanken war. Es ist richtig: Eingruppierungsfeststellungsklagen sind sehr sehr selten erfolgreich.

Völlig abzuraten ist davon, sich von der Gewerkschaft vertreten zu lassen. Glaubt mir bitte, dass die dortigen Referenten leider wenig Ahnung von den Untiefen des Eingruppierungsrechts haben. Bei nur halbwegs fähiger Organisationsabteilung der Behörde hat man in der Regel keine Chance, gegen die Behörde und den jeweiligen KAV. Denn der AN kann in der Regel nicht beweisen, worauf eine seine Ansprüche stützen möchte.

Wenn man eine solche Klage anstrebt, dann bitte einen fähigen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, der sich mit dem Eingruppierungsrecht auskennt.

Und im Regelfall hat es in einer größeren Behörde überhaupt keine negativen Auswirkungen, gegen den eigenen Arbeitgeber zu klagen. Beide Seiten haben doch ein Interesse an der entgültigen Klärung. Natürlich sollte man stets die gute Kinderstube beachten und den Rechtsstreit nicht zum Kampf "Gut gegen Böse" hochstilisieren oder der Arbeitgeberseite pure Boshaftigkeit unterstellen ...
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#7

(29.06.2018, 12:46)Gast schrieb:  Hallo,

ich habe bisher 12 Eingruppierungsfeststellungsklagen (als SGL Verwaltungsorganisation) betreut und davon keine einzige verloren und lediglich bei einer einen Vergleich geschlossen, der der Wunsch einer weichherzigen Behördenleitung zu verdanken war. Es ist richtig: Eingruppierungsfeststellungsklagen sind sehr sehr selten erfolgreich.

Völlig abzuraten ist davon, sich von der Gewerkschaft vertreten zu lassen. Glaubt mir bitte, dass die dortigen Referenten leider wenig Ahnung von den Untiefen des Eingruppierungsrechts haben. Bei nur halbwegs fähiger Organisationsabteilung der Behörde hat man in der Regel keine Chance, gegen die Behörde und den jeweiligen KAV. Denn der AN kann in der Regel nicht beweisen, worauf eine seine Ansprüche stützen möchte.

Wenn man eine solche Klage anstrebt, dann bitte einen fähigen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, der sich mit dem Eingruppierungsrecht auskennt.

Und im Regelfall hat es in einer größeren Behörde überhaupt keine negativen Auswirkungen, gegen den eigenen Arbeitgeber zu klagen. Beide Seiten haben doch ein Interesse an der entgültigen Klärung. Natürlich sollte man stets die gute Kinderstube beachten und den Rechtsstreit nicht zum Kampf "Gut gegen Böse" hochstilisieren oder der Arbeitgeberseite pure Boshaftigkeit unterstellen ...

Ein GUTER Anwalt, wird Dir auch immer die realistischen Chancen aufzeigen und Dir ggf von eine Klage abraten!
Auch Eingruppierungsfeststellungklagen können gewonnen werden.

Und bei dem Tipp mit den Gewerkschaften -hier vor allem Verdi- möchte ich mich anschließen!

Bei Kündigungsschutzklagen kann deren, meist substanzlose, Impertinenz vielleicht noch reichen um eine Abfindung zu bekommen.
Aber wenn leere Worthülsen mit Argumenten und Fakten belegt werden sollen, sind die Damen und Herren regelmäßig schnell am Ende.

Lasst sie "ihre Arbeit" machen und ca alle zwei Jahre mit Pfeifen und Fähnchen durch die Straßen ziehen.
Für alles Andere nimmt man besser Fachleute!
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