Ist die die Vereinbarung über die sog. SuE-Zulage auch jetzt noch im TVöD vorgesehen oder nicht (mehr)?
Rückwirkend zum 1.7.2022 erhalten die Beschäftigten in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a (u.a. Erzieherinnen und Erzieher) eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (in den Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15 bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 6) erhalten rückwirkend zum 1.7.2022 eine Zulage in Höhe von 180 Euro.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD. Die SuE-Zulage wird also in dem Umfang ausgezahlt, der dem Anteil der jeweils individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten die SuE-Zulage, wenn sie in den o.a. Entgeltgruppen eingruppiert sind.
Die SuE-Zulage muss bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD, der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und der LOB nach § 18 TVöD berücksichtigt werden. Außerdem ist die SuE-Zulage zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.