28.09.2018, 00:42
Hallo,
ich hoffe mir kann hier mit folgenden Anliegen weiter geholfen werden.
Im TV-V steht in der Anlage 1
Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Versorgungsbetrieben.
Entgeltgruppe 7
7.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern
sowie
7.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fach-kenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
sowie
7.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entspre-chende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
7.4.5 An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
und in der
Entgeltgruppe 8
8.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung er-heblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben
sowie
8.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fach-kenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
sowie
8.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entspre-chende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
8.4.2 An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
Einziger Unterschied ist hier die angegebene Grenze der Leistung von mehr als 100 MW.
Allerdings wird nicht erläutert ob es sich bei der Grenze um thermische Leistung oder elektrische Leistung geht.
Kann jemand dazu was sagen, und eventuell Urteile nennen?
Danke im vorraus
ich hoffe mir kann hier mit folgenden Anliegen weiter geholfen werden.
Im TV-V steht in der Anlage 1
Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Versorgungsbetrieben.
Entgeltgruppe 7
7.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern
sowie
7.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fach-kenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
sowie
7.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entspre-chende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
7.4.5 An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
und in der
Entgeltgruppe 8
8.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung er-heblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben
sowie
8.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fach-kenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
sowie
8.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entspre-chende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
8.4.2 An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
Einziger Unterschied ist hier die angegebene Grenze der Leistung von mehr als 100 MW.
Allerdings wird nicht erläutert ob es sich bei der Grenze um thermische Leistung oder elektrische Leistung geht.
Kann jemand dazu was sagen, und eventuell Urteile nennen?
Danke im vorraus