Urlaubsabgeltung bei längerer Krankheit
#1

Hallo,

mein Kollege ist seit Juli 2019 erkrankt und hat mich als Personalratsmitglied nun um Rat gebeten: Da er längerfristig erkrankt bleiben und bald einen antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen wird, wollte er sich nach Rücksprache mit unserer Fachbereichsleiterin seinen Resturlaub aus 2019 sowie den Urlaub für dieses Jahr auszahlen lassen. Nun hat er einen Antrag beim Personalamt auf Auszahlung gestellt und von dort die Antwort bekommen, dass Urlaub generell auch bei längerer Erkrankung nicht ausgezahlt werden dürfe, wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbestehe. Für 2019 wird lt. Personalamt auch noch geprüft, ob eine Übertragung überhaupt möglich sei, da er vor seiner Erkrankung ja Möglichkeit gehabt hätte den gesamten Urlaub zu nehmen. 2019 hatte der Kollege nur 5 Tage Urlaub vor Beginn der Erkrankung genommen. Da wir im gleichen Bereich beschäftigt sind, weiß ich, dass zumindestens keine betrieblichen Gründe gegen mehr Urlaub sprachen.
Ich habe mal gelernt, dass Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnis abgegolten werden kann und gemäß BGB ein Abgeltungsverbot bei laufendem Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt meines Wissens aber nur für den gesetzlichen Urlaub und nicht für den tariflichen, da es im TVöD kein Abgeltungsverbot gibt. Ich konnte auch jetzt bei konkreter Suche danach kein solches Verbot finden. Also dürfte der Arbeitgeber den tariflichen Anspruch doch eigentlich auszahlen können, zumindestens für 2020.
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#2

Der Tarifvertrag hat keine eigenen Regelungen zur Abgeltung von Urlaub. Hier gelten deshalb die Regelungen aus dem BUrlG. (Ergibt sich aus § 26 Abs. 2 TVöD).
Eine trotzdem vorgenommene Abgeltung würde ggf. den tariflichen Urlaubsanspruch zum erliegen bringen. Es wäre eine übertarifliche Zahlung. Ob der Arbeitgeber dazu bereit muss der Arbeitgeber klären. Dabei kann es rechtliche Schranken geben.

Dagegen ist die rechtliche Situation für 2019 klar. Es gibt keine Pflicht den Urlaub schon bis Juli 2019 genommen zu haben. Da danach der Urlaub nicht genommen werden konnte ist zumindest der gesetzliche Urlaubsanspruch noch gegeben. Allerdings könnte der zusätzliche tarifliche Urlaubsanspruch verfallen sein. (Soweit der Arbeitgeber diese rechtliche Möglichkeit nutzt.)
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