Urlaubsanspruch bei Renteneintritt nach dem 1.7.24
#1

Ich bin bei einem freien Träger als Erzieherin beschäftigt und werde laut Arbeitsvertrag nach Paragraph 1 in die Entgeldgruppe S 8a des TVÖD SuE bezahlt. 
Muss dieser Träger auch unbedingt die Urlaubsregelung des Öffentlichen Dienstes übernehmen, wenn dazu nichts im Arbeitsvertrag vermerkt ist ? Speziell geht es hier um meinen Urlaubsanspruch nach Renteneintritt nach dem 1.Juli. des Jahres.
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#2

Es kommt auf den genauen Wortlaut an. Aber wenn nur eine Bezahlung nach Entgeldgruppe S 8a des TVÖD vereinbart ist, dann gilt dies nicht für andere Regelungen des TVÖD. Was zu anderen Aspekten gilt müsste man anhand der Vereinbarungen klären.
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#3

Wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des TVöD nicht vereinbart ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz. D.h. es besteht bei einem Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte der volle gesetzliche Urlaubsanspruch. Dies sind 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage.
Wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des TVöD vereinbart wurde, könnte unter Umständen die günstigere Regelung nach dem TVöD zur Anwendung kommen. Ab 9 Beschäfitungsmonaten im lfd. Jahr wäre die Regelung des TVöD günstiger.
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