Verpflichtung zum Überstundenabbau?
#1

Guten Tag,
Wenn man bei Google mit den Begriffen "tvöd kav überstunden auszahlung" arbeitet dann steht im Abschnitt "Weitere Fragen" darunter 

Zitat:Was passiert mit Überstunden im öffentlichen Dienst?
Sie muss in Form eines Freizeitausgleichs innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, allenfalls wird sie danach vollständig entgeltpflichtig und muss mit dem Gehalt der entsprechenden Entgeltgruppe abgegolten werden.

aber leider kein Hinweis auf einen Paragrafen oder Rechtsprechung.

In einem Artikel wird z.B. auf den §195 BGB hingewiesen, wonach es eine automatische Verjährungsfrist nach 3 Jahren gibt.

Meine Frage lautet:

gibt es durch den TVöD / VKA oder einer Rechtsprechung die Möglichkeit einem Arbeitnehmer eine Frist zu setzen, bis wann er seine geleisteten Überstunden abbauen muss? (Beispiel bis Juni 2024 müssen deine Überstunden unter 20 sein)

Danke für eure Antworten
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#2

Geht es hier um Überstunden im eigentlichen Sinne oder um Gutstunden im Rahmen der Gleitzeitregelung?

Bei uns wird nicht unterschieden und jeder kann so viele Gutstunden haben, wie er will und diese so abbauen, wie er will. Das funktioniert seit ewigen Zeiten ohne Probleme zum allseitigen Vorteil.

In einer Behörde, in der ich früher mal gearbeitet habe, gab es einen automatischen Verfall, wenn am Monatsende mehr als 10 Gutstunden vorhenden waren, was der Arbeitsmoral und der Bereitschaft, bei Bedarf auch mal länger zu bleiben, ganz und gar nicht zuträglich war.

Fazit: Häufig ist keine Regelung die beste Regelung...
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#3

Tatsächlich geht es um Gleitzeit. Es ist aber in der DV keine Obergrenze geregelt.

Zitat:gab es einen automatischen Verfall, wenn am Monatsende mehr als 10 Gutstunden vorhenden waren
Im Grunde geht es in die gleiche Richtung wie meine Frage, ich suche dafür die gesetzliche Regelung.
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#4

Ich bezweifle, dass es eine gibt. Wenn in der DV nichts steht, dürfte es nichts geben...
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#5

Ich muss nochmal nachtreten, da es soviel Information zum Überstunden Aufbau usw. gibt, ich aber keine verbindlichen Regelungen über den Abbau bzw. Auszahlung von Überstunden finde.

Konkret gefragt:

Gibt es eine Rechtsprechung oder entsprechenden Eintrag im TVöD, die die den Abbau von Überstunden regelt?
(Unabhängig davon, ob es eine Gleitzeitvereinbarung oder ähnliches gibt)
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#6

(30.01.2024, 13:07)Gast schrieb:  Ich muss nochmal nachtreten, da es soviel Information zum Überstunden Aufbau usw. gibt, ich aber keine verbindlichen Regelungen über den Abbau bzw. Auszahlung von Überstunden finde.

Konkret gefragt:

Gibt es eine Rechtsprechung oder entsprechenden Eintrag im TVöD, die die den Abbau von Überstunden regelt?
(Unabhängig davon, ob es eine Gleitzeitvereinbarung oder ähnliches gibt)
Um was geht es denn nun genau? Um angeordnete Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 TVöD oder um Mehrstunden im Sinne von § 7 Abs. 6 TVöD?

Grundlegende gesetzliche Regungen sind mir nicht bekannt, es gibt zu den Auslegungen der Tarifverträge Rechtsprechung. Evtl. gibt es auch Auslegungen und Kommentierungen aus dem Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Gibt es beim Arbeitgeber eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung oder Regelung zur Gleitzeit oder ein Arbeitszeitkonto i.S.d. § 10 TVöD?
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#7

Ansonsten zu Überstunden aus Teil B, Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Zitat:§ 43 Überstunden

Absatz 1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.


Absatz 2
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 bei obersten Bundesbehörden sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 und 14 bei obersten Bundesbehörden erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Ent- geltgruppen 14 und 15 eingruppiert sind.
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#8

Ich halte es nicht für zielführend, einem Arbeitgeber hier noch Hinweise zu geben, wie man die Beschäftigten "gängeln" kann...
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#9

Zitat:Grundlegende gesetzliche Regungen sind mir nicht bekannt, es gibt zu den Auslegungen der Tarifverträge Rechtsprechung. Evtl. gibt es auch Auslegungen und Kommentierungen aus dem Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Gibt es beim Arbeitgeber eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung oder Regelung zur Gleitzeit oder ein Arbeitszeitkonto i.S.d. § 10 TVöD?

Ja, als Teil einer Winterdienst DV, dort ist der Aufbau der Überstunden usw. geregelt. 
Es ist aktuell aber nirgends geregelt wann und in welcher Form es einen Ausgleich (Freizeit oder Geld) gibt.
In der Vergangenheit (letzten 20 Jahre) war das nie ein Problem, da die älteren Mitarbeiter immer das Geld mit genommen haben. Davon ist aber mittlerweile ein guter Teil in Rente gegangen (in den letzten 5 Jahren) und die neuen jungen Kollegen wollen statt Geld lieber einen Freizeitausgleich.
Der Bauhofsleiter verweist darauf, dass es ja schon immer so war und man zum Ende April die Überstunden über 20 Std. einfach ausgezahlt hat, quasi als "ungeschriebenes Gesetz".

Der PR sieht aktuell kein Problem, er verweist auf die DV und ist der Meinung das es nach dem TVöD keine Regelung gibt, die eine zwingende Auszahlung vorschreibt.
Die Kollegen, die also keine Auszahlung haben wollen, sollen an die Personalabteilung eine Mitteilung verfassen, dass die Überstunden nicht ausgezahlt werden sollen. 

Zitat:Überstunden aus Teil B, Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Ist das auch für die Kollegen am Bauhof anzuwenden? Zumal der Winterdienst von November bis März läuft und in dieser Zeit angeordnete Überstunden aufgebaut werden.
Ich arbeite selbst am Bauhof und versuche mir ein Bild von der Situation zu verschaffen und verstehe den Absatz 1 so, dass nach 3 Monaten eine Auszahlung möglich ist, wenn die Überstunden bis dahin nicht genommen werden.
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