Unter welchen Kriterien können Bezüge vorläufig während des laufenden Disziplinarverfahrens gekürzt werden (bei Bundesbeamten)?
Da muss es sich schon um sehr schwere Dienstvergehen handeln, die zu einer Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts führen sollen:
§ 38 (2) Bundesdisziplinargesetz (BDG):
"Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird."