15.10.2019, 15:36
Hallo,
ein Beschäftigter geht in Kürze in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die PR-Wahl im nächsten Jahr ist noch vorher.
Da ist er noch wahlberechtigt, keine Frage.
Aber was ist mit der Wählbarkeit? Kann er sich noch aufstellen lassen, obwohl kurz danach die Freistellung beginnt?
Oder kann man das analog sehen zu dem § 10 Abs. 3 Buchst. b? Danach muss ein Beschäftigter ja mindestens 6 Monate beschäftigt sein.
Wenn mir jemand dazu etwas sagen kann, wäre ich sehr froh.
Danke!!
ein Beschäftigter geht in Kürze in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die PR-Wahl im nächsten Jahr ist noch vorher.
Da ist er noch wahlberechtigt, keine Frage.
Aber was ist mit der Wählbarkeit? Kann er sich noch aufstellen lassen, obwohl kurz danach die Freistellung beginnt?
Oder kann man das analog sehen zu dem § 10 Abs. 3 Buchst. b? Danach muss ein Beschäftigter ja mindestens 6 Monate beschäftigt sein.
Wenn mir jemand dazu etwas sagen kann, wäre ich sehr froh.
Danke!!