Welche Zuschläge gibts bei der bvg
§ 12 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) ¹Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden 30 v.H.,
b) für Nachtarbeit 25 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit am
TV-Nahverkehr Berlin
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Ostersonntag und am Pfingstsonntag 135 v.H.,
e) für Arbeit am Tag vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag
und am 31. Dezember 40 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese
nicht im Rahmen von Wechselschichtarbeit anfällt
sowie für Arbeit am 24. Dezember 20 v.H.
Stufe A 0,40 Euro
Arbeiten an Abwasserleitungen/-rohren,
Abrissarbeiten in körperlicher Zwangshaltung,
Entfernen von Isolierungen und gesundheitsgefährdenden Stäuben,
Staubfilterwechsel in Lüftungs- bzw. Filteranlagen,
Arbeiten an Kesseln oder Boilern.
Stufe B 0,50 Euro
Beseitigung besonderer Verschmutzungen aus Anlass
von Instandsetzungen oder baulichen Veränderungen
Stufe C 0,80 Euro
Arbeiten im Gleisbereich,
Arbeiten im Straßenbereich,
Arbeiten unter der Bahnsteigplatte,
Arbeiten an der Fahrleitung,
Arbeiten an Fahrtreppen, Fahrsteigen und Aufzügen,
Arbeiten an eingebauten Fahrzeuggroßkomponenten
(z.B. Achsen, Radsatz, Motor, Getriebe).
Stufe D 1,00 Euro
Fahrgestellreinigungsarbeiten,
Teilreinigung von Großbaugruppen, Drehgestellen
u.a. auf Reinigungsständen.
Stufe E pro Fall
Ekelerregende Reinigungsarbeiten 4,00 Euro