Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 7 die Voraussetzungen, um Beamter zu werden. Für Beamte des Bundes gilt § 7 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, - die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
- bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Kommentierung:
Es wird zwischen Laufbahnbewerbern und anderen Bewerbern unterschieden. Als andere Bewerber kommen z.B. Angestellte im Öffentlichen Dienst und Quereinsteiger aus der Wirtschaft in Betracht.Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitergehende Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:
§ 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(2) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(2) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Ergänzend führt das Innenministerium NRW dazu auf seiner Webseite aus (Auszug):
- Entscheidungen durch den Landespersonalausschuss sind antragsgebunden. Antragsberechtigt sind für den Bereich des Landes die jeweilige oberste Dienstbehörde, ansonsten der Dienstherr. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- Abweichungen von den Regelvorschriften des Landesbeamtengesetzes über Einstellungen (...) müssen (...) auf ungewöhnliche Sonderfälle beschränkt bleiben. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. In der Begründung eines Ausnahmeantrages muss deshalb dargelegt werden, welcher besondere Sachverhalt in diesem Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen soll.
- Begründung: Nicht ausreichend sind Kriterien wie Bindung des Personals, Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung oder erbrachte überdurchschnittliche Leistungen. Des Weiteren muss dargelegt werden, dass grundsätzlich kein anderer Beamter für die Besetzung der in Rede stehenden Stelle gewonnen werden konnte (beispielsweise im Wege einer externen Stellenausschreibung). Auch hat die Begründung § 3 Absatz 2 BeamtStG Rechnung zu tragen. In der Begründung muss weiter zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bewerber aufgrund seiner Leistungen oder allgemeiner Umstände befähigt ist, die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Da die Befähigung für eine Laufbahn und nicht lediglich für ein bestimmtes Arbeitsgebiet festzustellen ist, reichen Kenntnisse auf einem begrenzten Teilgebiet nicht aus.
- Zur Feststellung von Befähigungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber gem. § 12 Abs. 3 LBG NRW sind persönliche Vorstellungen der Betroffenen erforderlich.
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