Personalrat Bayern

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bayern werden vom Personalrat vertreten. Zum öffentlichen Dienst zählen die Tarifbeschäftigten (Angestellte, Arbeiter) und die Beamten.

Ein Personalrat wird zum Beispiel in folgenden Behörden und Einrichtungen gebildet: Im Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) und Beamte kostenlos Fragen stellen und Tipps und Informationen austauschen. Natürlich ist auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) willkommen.

Beispielhafte Themen: Besonderheit: Keine Angst vor "dummen Fragen", Sie können auch als Gast schreiben, also ohne Registrierung.



Inhalt des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vom 26. März 2019:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–11)
Zweiter Teil Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung (Art. 12–56)
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 57–64)
Vierter Teil (aufgehoben) (Art. 65–66)
Fünfter Teil Beteiligung der Personalvertretung (Art. 67–80)
Sechster Teil Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Art. 81)
Siebter Teil Gerichtliche Entscheidungen (Art. 82–83)
Achter Teil Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen (Art. 84–93)
Neunter Teil (aufgehoben)
Zehnter Teil Ergänzende Vorschriften (Art. 94–95)
Elfter Teil Schlußvorschriften (Art. 96–97)

Links:
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Wahlordnung WO-BayPVG



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