Personalrat Bayern
Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bayern werden vom Personalrat vertreten. Zum öffentlichen Dienst zählen die Tarifbeschäftigten (Angestellte, Arbeiter) und die Beamten.Ein Personalrat wird zum Beispiel in folgenden Behörden und Einrichtungen gebildet:
- Bund: Bundesbehörden (z.B. Bundesagentur für Arbeit)
- Land: Ministerien, Landesbehörden (z.B. Finanzamt, Polizei, Regierungsbezirke), Schulen, Hochschulen, Unikliniken, usw.
- Kommunen (Bezirke, Landkreise, Städte, Gemeinden, Märkte): Rathaus, Eigenbetriebe, Regiebetriebe, Kita, Feuerwehr, Sparkassen, Jobcenter, usw.
- Weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Beispielhafte Themen:
- Personalvertretungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht
- Größe, Rechte, Aufgaben, Schweigepflicht, Arbeits- oder Dienstbefreiung
- Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung
- Personalratswahlen, Wahlvorstand Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Wahldurchführung
- Fortbildung, Seminare
- Gesetz, Leitfaden, Kommentar, Literatur, Urteile, Muster-Dienstvereinbarungen, usw.
Inhalt des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vom 26. März 2019:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–11)
Zweiter Teil Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung (Art. 12–56)
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 57–64)
Vierter Teil (aufgehoben) (Art. 65–66)
Fünfter Teil Beteiligung der Personalvertretung (Art. 67–80)
Sechster Teil Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Art. 81)
Siebter Teil Gerichtliche Entscheidungen (Art. 82–83)
Achter Teil Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen (Art. 84–93)
Neunter Teil (aufgehoben)
Zehnter Teil Ergänzende Vorschriften (Art. 94–95)
Elfter Teil Schlußvorschriften (Art. 96–97)
Links:
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Wahlordnung WO-BayPVG
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