Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
#2

Hallo,

§ 61 Abs. 3 LPVG NRW besagt:

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Daher ist es bei uns so, dass die JAV wie jedes Personalratsmitglied auch über den Vorsitzenden zur Sitzung eingeladen und informiert wird.
Die JAV hat das Recht, an den Personalratssitzungen teilzunehmen. Wenn JAV-relevante Angelegenheiten zu beraten sind, kann die JAV mit allen gewählten Vertretern teilnehmen und mit abstimmen. (§ 36 LPVG NRW).

Gruß,
Beppi
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Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung - von Gast - 22.10.2020, 11:52
RE: Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung - von Beppi - 23.10.2020, 15:33



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