Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem TVöD

Der § 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit (hier TVöD-Verwaltung). Diese Zulage wird auch Vertreterzulage genannt.

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung eine doppelte Prüfung ("Billigkeitsprüfung") durchzuführen:
  1. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen.
  2. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Denn die vorübergehende Übertragung stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dem Beschäftigten die Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen und ihn entsprechend einzugruppieren (Höhergruppierung). So kann die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beispielsweise zulässig sein,
    • wenn diese für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Prüfung der Eignung erfolgt oder
    • wenn zum Zeitpunkt der Übertragung feststeht, dass der Bedarf zeitlich begrenzt ist (z.B. bei Elternzeit, Abordnung, Krankheit). Wenn eine Prognose über die Dauer der Vertretung jedoch unsicher ist, kann die vorübergehende Übertragung unzulässig sein.
Die Übertragung der anderen Tätigkeiten kann durch eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten des Arbeitgebers erfolgen. Eine mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vermag ohne - auch nur stillschweigende - Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch auf Höhergruppierung aber nicht zu begründen (BAG, Urt. 26.03.1997- 4 AZR 489/95 -).

Eine "andere Tätigkeit" im Sinne des § 14 liegt nicht vor, sofern die höherwertigen Aufgaben im Rahmen einer ständigen Vertretung anfallen. Diese Vertretung in Fällen von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit gehört zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten des ständigen Vertreters.

In landesbezirklichen Tarifverträgen können Details geregelt werden. So wird die Zulage in Schleswig-Holstein bereits gezahlt, wenn die Vertretung eine Woche (fünf Arbeitstage in Folge) ausgeübt wird.

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