TVöD Niedersachsen
Der grundsätzlich bundesweit gültige Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) kann im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) um landesbezirkliche Tarifverträge ergänzt werden.Beispiele für mögliche Regelungen:
- § 1: Einbeziehen von Betrieben nach TV-V oder TV-N in den TVöD
- § 6: Regelmäßige Arbeitszeit (Abweichen vom Arbeitszeitschutzgesetz, Arbeitszeitkorridor, Rahmenzeit)
- § 8: Entgelt für Bereitschaftsdienst
- § 10: Arbeitszeitkonto
- § 14: Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
- § 15: Abweichungen von der Gehaltstabelle für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Privatisierung oder Outsourcing bedrohten Bereichen
- § 19: Erschwerniszuschläge
- Entgeltordnung: Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppen 1, 2, 8, 9a (handwerkliche Tätigkeitsmerkmale), Schulhausmeister
Einzelne Tarife des TVöD:
- Öffentlicher Dienst allgemein (TVöD)
- Besondere S-Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst
- Besondere P-Tabelle für Bedienstete in der Pflege
Der TVöD (Bund) wird z.B. für Mitarbeiter der Bundeswehr und der Fraunhofer Gesellschaft angewandt.
Gesonderte Tarife bestehen für Versorgungsbetriebe (TV-V) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-N Niedersachsen).
Für die Angestellten des Landes Niedersachsen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die Beamten in Niedersachsen werden nicht nach einem Tarifvertrag besoldet, sondern nach dem Besoldungsgesetz (aktuelle Besoldungstabellen für Beamte in Niedersachsen...).
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