Sterbegeld im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der § 23 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weist den Anspruch der Angehörigen eines verstorbenen Angestellten auf Sterbegeld aus.

Fassung des TVöD-Verwaltung:

§ 23 Besondere Zahlungen / Sterbegeld
(3) Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. Betrieblich können eigene Regelungen getroffen werden.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Das Sterbegeld richtet sich nach der Eingruppierung und Einstufung des Verstorbenen, denn es erfolgt in der Höhe von 2 Monatsgehältern. Ferner wird das Gehalt des Sterbemonats in voller Höhe belassen.

Die Angehörigen haben nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes, sofern ein Arbeitsverhältnis nach TVöD bestand. Kein Arbeitsverhältnis liegt beispielsweise bei kurzfristigen Beschäftigungen (Minijobs) oder bei Tätigkeiten auf Honorarbasis vor.
Ferner darf das Arbeitsverhältnis am Todestag nicht geruht haben. Es gibt verschiedene Tatbestände, bei denen ein Arbeitsverhältnis ruht. Beispiele: Der Anspruch auf Sterbegeld kann von den Angehörigen durch einen Antrag geltend gemacht werden. Auch wenn das Sterbegeld an einen Angehörigen ausgezahlt wird, sind alle Angehörigen zu gleichen Teilen Gesamtgläubiger der Zahlungen.

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