22.12.2015, 21:28
Grüß Gott,
ich bin Angestellter in einer kleinen bayerischen Kommune und habe den Angestelltenlehrgang II (AL II) erfolgreich abgeschlossen. Dieser berechtigt/befähigt zum Warnehmen von Aufgaben vergleichbar mit dem gehobenen Dienst, also QE 2.
Nun gibt es in Bayern zumindest in der Theorie die Möglichkeit, Beamter zu werden, ohne den Vorbereitungsdienst zu durchlaufen, so genannte andere Bewerber.
Art. 4 Abs. 2 LlbG
In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber und Bewerberinnen). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung und Ausbildung zwingend erfordern. Die Berufung anderer Bewerber und Bewerberinnen bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Wäre es grundsätzlich möglich durch diesen Artikel bei der Gemeinde zu bleiben und dort mehr oder weniger "nahtlos" in das Beamtenverhältnis (gehobener Dienst) zu wechseln?
Ich stelle mir das folgendermaßen vor:
- Zustimmung 1. Bürgermeister (Gemeinderat müsste bei Beamten entfallen?)
- Planstelle im Stellenplan schaffen
- Zustimmung Landespersonalausschuss
- Feststellung der Dachlawinen, Schwerpunkt sowie Qualifikationsebene (Art. 52 Abs. 2 LlbG)
Stimmt dies so oder wie würde es Eurer Meinung nach ablaufen können?
Vielen Dank und viele Grüße
Johannes
ich bin Angestellter in einer kleinen bayerischen Kommune und habe den Angestelltenlehrgang II (AL II) erfolgreich abgeschlossen. Dieser berechtigt/befähigt zum Warnehmen von Aufgaben vergleichbar mit dem gehobenen Dienst, also QE 2.
Nun gibt es in Bayern zumindest in der Theorie die Möglichkeit, Beamter zu werden, ohne den Vorbereitungsdienst zu durchlaufen, so genannte andere Bewerber.
Art. 4 Abs. 2 LlbG
In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber und Bewerberinnen). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung und Ausbildung zwingend erfordern. Die Berufung anderer Bewerber und Bewerberinnen bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Wäre es grundsätzlich möglich durch diesen Artikel bei der Gemeinde zu bleiben und dort mehr oder weniger "nahtlos" in das Beamtenverhältnis (gehobener Dienst) zu wechseln?
Ich stelle mir das folgendermaßen vor:
- Zustimmung 1. Bürgermeister (Gemeinderat müsste bei Beamten entfallen?)
- Planstelle im Stellenplan schaffen
- Zustimmung Landespersonalausschuss
- Feststellung der Dachlawinen, Schwerpunkt sowie Qualifikationsebene (Art. 52 Abs. 2 LlbG)
Stimmt dies so oder wie würde es Eurer Meinung nach ablaufen können?
Vielen Dank und viele Grüße
Johannes