Beamtenrecht

Das Beamtenrecht in Deutschland besteht aus bundesrechtlichen und landesrechtlichen Normen. Die Grundlagen des Beamtenrechts werden im Grundgesetz geregelt.

Artikel 33 Grundgesetz
(1) ...
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 74 Grundgesetz:
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
(...)
Nr. 27: die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

Der Bund hat die „Statusrechte und -pflichten“ der Landes- und Kommunalbeamten bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG).

Die Regelung der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung obliegt dem Bund und den Bundesländern. Dazu haben diese in der Regel folgende Normen erlassen: Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Wir gehen im Folgenden auf das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ein.

Inhaltsverzeichnis des BeamtStG:

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ehrenbeamte
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Ernennung
§ 9 Kriterien der Ernennung
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
§ 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
§ 14 Abordnung
§ 15 Versetzung
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 18 Rechtsstellung der Beamten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
Abschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Zuweisung
Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 32 Wartezeit
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 33 Grundpflichten
§ 34 Absatz 1 - Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 34 Absatz 2 - Erscheinungsbild
§ 35 Folgepflicht
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 38 Diensteid
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 44 Erholungsurlaub
§ 45 Fürsorge
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten (Dienstvergehen)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
§ 50 Personalakte
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 7: Rechtsweg
§ 54 Verwaltungsrechtsweg

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