Beiträge: 437
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2011
Über Anordnung und Abbau von Überstunden kann der Dienststellenleiter bestimmen. (Direktionsrecht)
Wer während des Abbaus von Überstunden krank wird, bekommt die Stunden nicht wieder gut geschrieben. Es sei denn in der Dienststelle existiert eine Dienstvereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD.
Wenn sich ein BM bei diesem heutigen Arbeitnehmermarkt eine derartige, rigide Form der Bevormundung denkt leisten zu können, ist das wirklich traurig und ziemlich realitätsfern.
Ein HVB, der sich immer noch als gottgleiche, unfehlbare Figur aufspielt, verliert über kurz oder lang diejenigen, die er denkt, dirigieren zu müssen.
Es ist peinlich, wie man in Deutschland auch im Jahr 2018 immer noch das Angestellten- Chef- Verhältnis definiert.
Ein Blick auf unsere skandinavischen Nachbarn tut in JEDER Hinsicht gut.
Hier spielt sich niemand auf, nur um zu zeigen wer den Längeren hat...
Der Personalrat war ja bei der Anordnung der Überstunden in der Mitbestimmung.
Sofern der Abbau dieser Stunden zu kompromisslos geregelt wird, sollte der Personalrat dieses zur Kenntnis nehmen, Gespräche führen und ggf. seine Konsequenzen für die Zukunft daraus ziehen. Wenn man so arbeiten muss .......
Also bei uns ist es so, dass angeordnete Überstunden bis zum Ende der nächsten Kalenderwoche abzubauen sind. Angeblich stehe das so im Gesetz und deswegen ist das so. Das heißt, nach der Wahl müssen wir uns aufteilen damit wir Wahlnacharbeiten und Überstundenabbau unter einen Hut bringen.
Schau doch mal in den Tarifvertrag. Ich meine, dass geleistete "Mehrstunden" erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu "echte Überstunden" werden (bis zum Ende der nächsten Kalenderwoche?).
Dann sind auch tarifliche Zulagen zu gewähren (und zwar ohne Antrag).
Wichtig: Es ist zu unterscheiden zwischen Mehrarbeitsstunden und Überstunden.
Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
zu Beitrag #5 und #8:
TVöD §7 schreibt und regelt:
"(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden."
Der Begriff "Überstunden" führt damit zunächst unter diesen Bedingungen immer zu dem "Überstundenzuschlag" (bis EG 9 30/ab EG 10 15%).
Wird allerdings die ÜberstundenZEIT innerhalb des in §7,7 besagten Zeitfensters durch Freizeit ausgeglichen, verfällt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag.
Überstunden sind klar definiert:
Es wird in einer Arbeitswoche auf Anordnung des Dienstherren im zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitszeit mehr als die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet, sind das Überstunden.
Dafür sieht der TVöD einen Überstundenzuschlag vor. Der kann gemäß TVöD § 7,7 entsprechend verfallen.
Oder durch einen mitbestimmungspflichtig vereinbarten täglichen Rahmen/wöchentlichen Korridor teilweise "verbrannt" werden.
Mit dieser Dienstvereinbarung MUSS dann aber auch ein TVöD Arbeitszeitkonto eingerichtet werden, auf das u. a. die im Rahmen/Korridor geleisteten Arbeitsstunden gebucht werden MÜSSEN.
Arbeitsleistung außerhalb des Rahmens/Korridors sind dann wieder Überstunden - incl. des Überstundenzuschlag.
Das ist in der Praxis dann aber nur noch durch einen rechtzeitig aufgestellten und veröffentlichten Dienstplan möglich.
Dann handelt es sich Überstunden im Dienstplan, deren Zuschlag nach TVöD 7,7 nicht verfallen kann und die unter bestimmten Bedingungen nach TVöD §20 an der Berechnung der Jahressonderzahlung teilnehmen.