18.04.2011, 12:04
Hallo zusammen
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen....ich bin schon länger auf der Suche nach einschlägigen Rechtsvorschriften ...
Ich habe 2010 den Dienstherren gewechselt (von Kommune zu Kommune NRW). Der neue Dienstherr hat nach einem Jahr festgestellt, dass die Beamtenbesoldung falsch berechnet wurde. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für 2 Kinder wurde nicht ausgezahlt.
Der jetzige Dienstherr zahlt mit der Abrechnung 5/2011 rückwirkend bis Dienstantritt Frühjahr 2010 den Anspruch nach
Bei Überprüfung meiner Gehaltsabrechnungen bis rückwirkend 07/2005 und Rücksprache mit meinem alten Dienstherrn ergab sich, dass die Sachbearbeiterin weder das erste Kind noch die Geburt des zweiten Kindes bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt hat.
Jetzt meine Frage: Habe ich einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bis in das Jahr 2005 zurück ? Oder greift hier tatsächlich das BGB mit der Verjährungsfrist von drei Jahren ? Das wäre bitter...mir würden fast drei Jahre Nachzahlung entgehen.
Bevor mich jemand fragt, ob ich es nicht gemerkt habe, dass mit der Anspruch nicht ausgezahlt wurde:
Nein, ich habe es nicht gemerkt, da ich erst kurz vor der Geburt den Schritt vor den Traualtar gewagt habe...ich also quasi parallel durch Heirat und Geburt Kind erstmals in den "Genuss" des Familienzuschlags gekommen bin. Nach 1,5 Jahren von beantragter 3-jähriger Elternzeit habe ich in der Elternzeit angefangen 8 Stunden pro Woche zu arbeiten. Hier wurde mir ein Bruchteil meines Vollzeitgehaltes mit geänderter Steuerklasse und einem ausgewiesenen Familienzuschlag ausgezahlt. Das der Familienzuschlag auf der Gehaltsabrechnung nach ehebezogenem Anteil und kinderbezogenen Anteil unterteilt ausgewiesen wird, weiß ich erst seit vergangener Woche. Auf meiner Abrechnung steht seit Jahren lediglich "Familienzuschlag" und ich bin von der Richtigkeit der Höhe an Hand meiner damals geringen Stundenanzahl ausgegangen. Entsprechend meiner verschiedenen Erhöhungen der Stundenzahl bis hin zur Vollzeit erhöhte sich auch entsprechend der Familienzuschlag.
Über die Angabe einer entsprechenden Rechtsquelle oder eines Kommentars würde ich mich freuen
Vielen Dank !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen....ich bin schon länger auf der Suche nach einschlägigen Rechtsvorschriften ...
Ich habe 2010 den Dienstherren gewechselt (von Kommune zu Kommune NRW). Der neue Dienstherr hat nach einem Jahr festgestellt, dass die Beamtenbesoldung falsch berechnet wurde. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für 2 Kinder wurde nicht ausgezahlt.
Der jetzige Dienstherr zahlt mit der Abrechnung 5/2011 rückwirkend bis Dienstantritt Frühjahr 2010 den Anspruch nach
Bei Überprüfung meiner Gehaltsabrechnungen bis rückwirkend 07/2005 und Rücksprache mit meinem alten Dienstherrn ergab sich, dass die Sachbearbeiterin weder das erste Kind noch die Geburt des zweiten Kindes bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt hat.
Jetzt meine Frage: Habe ich einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bis in das Jahr 2005 zurück ? Oder greift hier tatsächlich das BGB mit der Verjährungsfrist von drei Jahren ? Das wäre bitter...mir würden fast drei Jahre Nachzahlung entgehen.
Bevor mich jemand fragt, ob ich es nicht gemerkt habe, dass mit der Anspruch nicht ausgezahlt wurde:
Nein, ich habe es nicht gemerkt, da ich erst kurz vor der Geburt den Schritt vor den Traualtar gewagt habe...ich also quasi parallel durch Heirat und Geburt Kind erstmals in den "Genuss" des Familienzuschlags gekommen bin. Nach 1,5 Jahren von beantragter 3-jähriger Elternzeit habe ich in der Elternzeit angefangen 8 Stunden pro Woche zu arbeiten. Hier wurde mir ein Bruchteil meines Vollzeitgehaltes mit geänderter Steuerklasse und einem ausgewiesenen Familienzuschlag ausgezahlt. Das der Familienzuschlag auf der Gehaltsabrechnung nach ehebezogenem Anteil und kinderbezogenen Anteil unterteilt ausgewiesen wird, weiß ich erst seit vergangener Woche. Auf meiner Abrechnung steht seit Jahren lediglich "Familienzuschlag" und ich bin von der Richtigkeit der Höhe an Hand meiner damals geringen Stundenanzahl ausgegangen. Entsprechend meiner verschiedenen Erhöhungen der Stundenzahl bis hin zur Vollzeit erhöhte sich auch entsprechend der Familienzuschlag.
Über die Angabe einer entsprechenden Rechtsquelle oder eines Kommentars würde ich mich freuen
Vielen Dank !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!