Anspruch auf Nachzahlung kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag
#1

Hallo zusammen D020

ich hoffe, Ihr könnt mir helfen....ich bin schon länger auf der Suche nach einschlägigen Rechtsvorschriften ... O030

Ich habe 2010 den Dienstherren gewechselt (von Kommune zu Kommune NRW). Der neue Dienstherr hat nach einem Jahr festgestellt, dass die Beamtenbesoldung falsch berechnet wurde. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für 2 Kinder wurde nicht ausgezahlt.
Der jetzige Dienstherr zahlt mit der Abrechnung 5/2011 rückwirkend bis Dienstantritt Frühjahr 2010 den Anspruch nach Icon_razz
Bei Überprüfung meiner Gehaltsabrechnungen bis rückwirkend 07/2005 und Rücksprache mit meinem alten Dienstherrn ergab sich, dass die Sachbearbeiterin weder das erste Kind noch die Geburt des zweiten Kindes bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt hat.
Jetzt meine Frage: Habe ich einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bis in das Jahr 2005 zurück ? Oder greift hier tatsächlich das BGB mit der Verjährungsfrist von drei Jahren ? Das wäre bitter...mir würden fast drei Jahre Nachzahlung entgehen.
Bevor mich jemand fragt, ob ich es nicht gemerkt habe, dass mit der Anspruch nicht ausgezahlt wurde:
Nein, Icon_cry ich habe es nicht gemerkt, da ich erst kurz vor der Geburt den Schritt vor den Traualtar gewagt habe...ich also quasi parallel durch Heirat und Geburt Kind erstmals in den "Genuss" des Familienzuschlags gekommen bin. Nach 1,5 Jahren von beantragter 3-jähriger Elternzeit habe ich in der Elternzeit angefangen 8 Stunden pro Woche zu arbeiten. Hier wurde mir ein Bruchteil meines Vollzeitgehaltes mit geänderter Steuerklasse und einem ausgewiesenen Familienzuschlag ausgezahlt. Das der Familienzuschlag auf der Gehaltsabrechnung nach ehebezogenem Anteil und kinderbezogenen Anteil unterteilt ausgewiesen wird, weiß ich erst seit vergangener Woche. Auf meiner Abrechnung steht seit Jahren lediglich "Familienzuschlag" und ich bin von der Richtigkeit der Höhe an Hand meiner damals geringen Stundenanzahl ausgegangen. Entsprechend meiner verschiedenen Erhöhungen der Stundenzahl bis hin zur Vollzeit erhöhte sich auch entsprechend der Familienzuschlag. G070

Über die Angabe einer entsprechenden Rechtsquelle oder eines Kommentars würde ich mich freuen Icon_razz

Vielen Dank !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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#2

Moin,

ohne Gewähr für die Richtigkeit: Ich habe ebenfalls keine andere Regelung gefunden, nur Bestätigungen für die BGB Regelung mit der dreijährigen Frist. Das ist im Verleich zu den Beamten in Thüringen mit einem Jahr und den Beschäftigten mit 6 Monaten auch noch günstig.

Grüße
1887
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#3

Meine Antwort ist eine Frage zu dem o.g. Thema, da mir seit über drei Jahren ein zu geringer Familienzuschlag nach meiner Rückkehr aus Kinderzeit (und Ausland) gezahlt wurde. Seinerzeit war mein Ehemann auch beim öffentlichen Dienst tätig, vor meiner Rückkehr habe ich mit dem Personalleiter darüber gesprochen, dass mein Mann für ein ausländisches Unternehmen viele Dienstreisen wahr nimmt. Der Informationsfluß von Leitung bis zur Verdienstabrechnung ist nicht passiert, erst im letzten Jahr ist mir dies durch einen Vergleich mit einer Kollegin aufgefallen. Bislang gab es keine rückwirkende Zahlung. Könnte mir jemand bestätigen, dass der Rechtsanspruch nach BGB berechnet wird oder nach TVÖD lediglich die letzten 6 Monate vor meiner Geltendmachung?
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#4

Hallo, dein Beitrag ist schon Jahre her. Wie ist es ausgegangen mit der Nachzahlung des Familienzuschlags? Mir ist es jetzt genauso passiert. Familienzuschlag für 2 Kinder über Jahre nicht erhalten....
Echt bitter.

Liebe Grüße
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